Wann erfolgt Wertstellung auf dem Konto: Buchungsdatum vers. Wertstellungsdatum (Valutadatum). Das Thema Wertstellung, auch Valuta oder Valutierung genannt, sorgt häufig für Verwirrung zwischen Bankkunden und Kreditinstituten. Es handelt sich um einen Begriff aus dem Bankwesen, mit dem bezeichnet wird, ab welchem Datum eine Gutschrift oder eine Belastung auf einem Konto wirksam wird. Die Berechnung von Zinsen, unabhängig davon, ob es sich um Sollzinsen oder um Habenzinsen handelt, beginnt beziehungsweise endet mit dem Datum der Wertstellung (ganz wichtig bei Dispozinsen und Kreditzinsen). Guthaben werden demnach ab dem Valutadatum der Habenbuchung auf einem Konto verzinst und ihre Verzinsung endet mit dem Wertstellungsdatum der Verfügung über das Guthaben.

Valutierung von Sollsalden

Umgekehrt werden auch Sollsalden ab dem Valutadatum der Auszahlung eines Darlehens oder der Inanspruchnahme eines Dispositionskredites belastet. Die Berechnung endet an dem Tag, an dem valutamäßig das Darlehen abbezahlt ist oder der Dispo ausgeglichen wird. Vor allem bei Gutschriften kommt es oft zu Missverständnissen zwischen Kontoinhabern und Banken, da zu früh über Guthaben verfügt wird, die dem Konto valutarisch noch nicht gutgeschrieben sind. Letztlich ist es immer die Frage ob die Beträge mit Buchungsdatum oder Wertstellungsdatum eingestellt wurden.

Mit welcher Wertstellung erfolgt die Buchung auf dem Konto?

Bei den Buchungen auf einem Bankkonto, meist handelt es sich um ein Girokonto, unterscheiden die Kreditinstitute zwischen einer festen Valuta und den Wertstellungen bei Kassageschäften und bei Termingeschäften. Die festen Valuten werden zum größten Teil durch Gerichtsurteile oder durch EU-Normen und deren Umsetzung in die deutsche Rechtsprechung vorgegeben. Kassageschäfte und Termingeschäfte kommen hauptsächlich im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, dem Kauf und Verkauf von Devisen oder dem Handel mit Edelmetallen, wie Gold oder Silber vor.

Valuta – Fristen Kassageschäft & Termingeschäft

Die Finanzwelt spricht von einem Kassageschäft, wenn die Erfüllung des Geschäftes, also auch die wertstellungsmäßige Buchung auf dem Kundenkonto, innerhalb von zwei Handelstagen erfolgt.

Bei einem Termingeschäft findet der Bankkunde die Buchung auf seinem Konto mit einer Valuta von mehr als zwei Tagen vor.

Valuta bei Gutschriften gemäß BGH-Urteil

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat schon am 17. Januar 1989 mit dem Urteil XI ZR 54/88 eine Entscheidung über die Wertstellung von Bareinzahlungen auf Bankkonten getroffen. Hintergrund für das Urteil war ein Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse, wonach Bareinzahlungen auf Kundenkonten erst mit Valuta einen Arbeitstag nach der Einzahlung vorgenommen wurden. Diese Praxis der Sparkasse stellte nach Auffassung der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Kontoinhaber dar und die Gutschrift muss seitdem am Tag der Bareinzahlung valutiert werden. Seither gab es noch weitere Urteile des Bundesgerichtshofes und auch verschiedene Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurden im Rahmen der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie neu verfasst, um den Bankkunden mehr Sicherheit bei der Wertstellung zu geben.

Rechtlich ist im § 675t BGB die Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen geregelt.

Verschiedene Wertstellungen nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie

Wie auf der Seite der BaFin zu Wertstellungen zu sehen ist, haben zahlreiche Verbraucher Fragen zu Wertstellungen von Buchungen auf ihren Konten. Folgende Regelungen müssen die deutschen Kreditinstitute nach Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie beachten, damit den Bankkunden keine Nachteile hinsichtlich der Valutierung von Gutschriften oder Belastungen entstehen:

  • Eingehende Überweisungen müssen valutarisch an dem Tag gutgeschrieben werden (Wertstellungsdatum), an dem das Geld bei der Empfängerbank eingegangen ist. Das gilt auch in dem Fall, dass die Bank oder Sparkasse das Geld wegen technischer Probleme oder einem zu hohen Arbeitsaufkommen erst einen oder mehrere Tage später dem Kundenkonto gutschreibt.
  • Eine Scheckeinreichung darf bei einem inländischen Scheck mit Valuta ein bis drei Werktage und bei einem Auslandsscheck mit Wertstellung fünf Geschäftstage erfolgen. Bis zur Verfügung durch den Kontoinhaber kann die Bank außerdem eine Sperrfrist von bis zu zehn Tagen verhängen, um sicherzustellen, dass der Scheck eingelöst wird.
  • Bareinzahlungen müssen mit Valuta Tag der Einzahlung gutgeschrieben werden.
  • Die Rückgabe einer Lastschrift muss mit derselben Wertstellung wie die Belastung auf dem Kundenkonto verbucht werden.

Der Kontostand am Geldautomaten und auf dem Kontoauszug

Gemäß Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 86/00 des BGH vom 27.06.2000 ist es Kreditinstituten untersagt, am Geldautomaten den Kontoinhabern einen sogenannten Buchsaldo anzuzeigen. Bei dem Buchsaldo handelt es sich um einen Kontostand, der auch Buchungen beinhaltet, die valutarisch noch nicht verbucht sind. Das Urteil des Bundesgerichtshofes erging aufgrund der Klage einer Rentnerin, der am Geldautomaten schon vor Monatsende ein Kontosaldo angezeigt wurde, der bereits die Rente des Folgemonats enthielt. Von der Wertstellung her war die Rente aber noch nicht verbucht, sodass die Kontoinhaberin mit einer Abhebung am Geldautomaten ihr Konto überzog und Sollzinsen zahlen musste. Um eine Irreführung der Kontoinhaber zu vermeiden, dürfen seit einem weiteren Urteil des BGH aus dem Jahr 2007 auch Kontoauszüge oder Kontosalden, die im Online-Banking angezeigt werden, keine Beträge enthalten, die wertstellungsmäßig noch nicht verbucht sind.

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