Privatpersonen ist diese Steuer weitgehend unbekannt: Vorsteuer ist eine Form der Umsatzsteuer, die ein Unternehmen an einen Vorunternehmer leistet also ihm für den Erhalt von Waren oder Dienstleistungen in der Rechnung ausgewiesen wird. Sowohl die von den Finanzämtern erhobene Umsatzsteuer als auch die vom Zoll einbehaltene Einfuhrumsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Inhaltsverzeichnis
Definition: Was ist Vorsteuer?
In Deutschland verkaufte Waren werden mit Umsatzsteuer belegt, die der Käufer zahlen muss und die die Firmen an den Fiskus weiterleiten. Um zu verhindern, dass Wirtschaftsgüter während des Herstellungsprozesses mehrfach mit Umsatzsteuer belegt werden, sind Unternehmer unter Umständen zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Wenn ein Unternehmen eine Rechnung an ein anderes Unternehmen ausstellt, weil zum Beispiel Ersatzteile oder Produktionsbestandteile eingekauft wurden, stellt der Verkäufer dem Käufer in der Handelsrechnung Umsatzsteuer in Rechnung. Umsatzsteuer zahlt aber nur der Endverbraucher, sodass der Rechnungsempfänger über sein zuständiges Finanzamt eine Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer beantragen kann. Dazu muss der Käufer aber ein Unternehmen sein, das selbst berechtigt ist, seinen Kunden Umsatzsteuer zu berechnen.
Ein Beispiel
Eine Firma kauft in einem Fachmarkt in Deutschland einen neuen Computer. Auf der Rechnung stehen folgende Beträge:
Leistungen | Einheiten | Brutto [Euro] | MwSt |
1 | 2975,00 | 19% | |
Zwischensumme netto | 2500,00 | ||
Mehrwertsteuer (19%) | 475,00 | ||
Rechnungsbetrag | 2975,00 Euro |
Die in der Rechnung als Mehrwertsteuer ausgewiesenen 475,00 Euro entsprechen der Umsatzsteuer. Der Betrag kann von der Firma bei der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer im Elster Formular angegeben werden. Das Finanzamt verrechnet die Vorsteuer gegen die Einnahmen, wenn keine vorliegen, wird der Vorsteuerbetrag komplett zurückerstattet.
In diesen Fällen ist ein Vorsteuerabzug nicht erlaubt
Nicht jeder Unternehmer ist berechtigt, an andere Firmen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. In folgenden Fällen ist der Vorsteuerabzug nicht möglich:
- ein Unternehmen wird nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Kleinunternehmen geführt, weil sein vorjähriger Umsatz weniger als 17500 Euro betrug und der laufende Umsatz nicht mehr als 50000 Euro betragen wird
- die ausgestellte Rechnung enthält nicht alle Pflichtangaben einer Handelsrechnung gemäß UStG und Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
- der Unternehmer hat im Namen seiner Firma Gegenstände erworben, die der privaten Verwendung dienen
- ein Unternehmen erzielt ausschließlich Umsätze, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen (zum Beispiel nur Miteinnahmen durch Vermietung von Immobilien an Privatleute)
Gemäß §§ 14 Abs. 4 und 14a Abs. 5 UStG muss eine Rechnung für Lieferungen oder sonstige Leistungen bestimmte Angaben enthalten, die gemäß Umsatzsteuer-Anwendungserlass nicht fehlerhaft oder unvollständig sein dürfen. Nur wenn sich der Verkäufer an die Vorgaben hält, ist sein gewerblicher Kunde berechtigt, gegenüber dem Finanzamt Vorsteuer abzuziehen. Die Frist für die Ausstellung einer Rechnung zwischen zwei Unternehmen beträgt sechs Monate.
Besonderheiten bei der Vorsteuer
Um berechtigt zu sein, eine Vorsteuererstattung zu beantragen, muss ein Unternehmen die ordnungsgemäß erstellte Rechnung des Lieferanten vorlegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rechnung schon bezahlt ist oder ob Käufer und Verkäufer ein Zahlungsziel vereinbart haben. Falls das verkaufende Unternehmen die Umsatzsteuer falsch in der Rechnung angibt, also zum Beispiel für Sägespäne 19 % USt statt 7 % USt berechnet, darf der Käufer auch nur 7 % als Vorsteuer geltend machen, obwohl er einen höheren Steuersatz an den Verkäufer gezahlt hat. Der Vorsteuerabzug ist immer nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe für die verschiedenen Waren erlaubt.
13b UStG sieht als Ausnahmeregelung vor, dass die Unternehmen bestimmter Branchen in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen und dass der Rechnungsempfänger die Steuer an das Finanzamt abführt. Gleichzeitig kann der Käufer einen Antrag auf Vorsteuerabzug stellen. Hat ein Verkäufer seinen Sitz in einem EU-Land, kann ebenfalls eine Umsatzsteuer anfallen. In diesem Fall muss der deutsche Käufer die Erstattung elektronisch beantragen. Die Frist für die Beantragung endet am 1. Oktober des Folgejahres nach dem Jahr der Rechnungsausstellung. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den Unternehmen hier die erforderlichen Antragsformulare für die Erstattung internationaler Vorsteuer online zur Verfügung.
Vorsteuer für Existenzgründer
Wenn ein Unternehmer plant, eine neue Firma zu gründen, kann er schon vor der Gewerbeanmeldung bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Vorsteuerabzug stellen. Das Finanzamt prüft, ob das geplante Unternehmen einen Umsatz erwirtschaften kann, der später zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn das der Fall ist, erhält der Existenzgründer die Umsatzsteuer, die er für alle Investitionen in seine neue Firma zahlen muss, als Vorsteuer wieder zurück. Diese Vorgehensweise eignet sich vor allem für Branchen, in denen hohe Investitionskosten durch den Kauf von Maschinen oder hochwertigen Materialien entstehen. Aber auch die Kosten für Fachliteratur, die Besuche von Kursen, Messen oder Seminaren oder die Ausgaben für einen Unternehmensberater verursachen Umsatzsteuer, für die der Existenzgründer einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
Die Finanzbehörden verlangen jedoch konkrete Nachweise, warum eine Ausgabe im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung stand. Rechnungen mit hohen Beträgen sollten dem Antrag auf Vorsteuerabzug direkt beigelegt werden, um Nachfragen oder dem Besuch eines Prüfers vorzugreifen. Existenzgründer müssen außerdem beachten, dass sie bei einer Vorsteuererstattung die Umsatzsteuer, die der Verkäufer in der Rechnung ausgewiesen hat, nicht als Betriebsausgabe angeben dürfen. Daher mindert sich der Gewinn der Firma nicht durch die Umsatzsteuer, die beispielsweise für den Kauf von Anlagevermögen gezahlt wurde.
Pauschaler Vorsteuerabzug für bestimmte Berufsgruppen
In den §§ 69, 70 der USt-Durchführungsverordnung (UStDV) sind Berufsgruppen aufgeführt, die die Erstattung einer pauschalen Vorsteuer beantragen können. Die Pauschale errechnet sich nach dem in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung hinterlegten Prozentsatz und dem Umsatz des Unternehmens. Dabei kann die pauschale Vorsteuer auch höher ausfallen als die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer. In diesem Fall erhöht jedoch die Vorsteuerpauschale den zu versteuernden Gewinn und führt damit zu einer höheren Gewerbesteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer.
§ 69 UStDV
Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Gesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.
(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.
(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 Euro überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.
§ 70 UStDV
Umfang der Durchschnittssätze
(1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.
(2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittssätzen berechnet werden, können unter den Voraussetzungen des § 15 des Gesetzes abgezogen werden:
1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
2. die Vorsteuerbeträge
a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten Gegenständen,
c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Gesetzes. Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
Grundstücks sind
Quelle: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ustdv_1980/gesamt.pdf
Umsatzsteuer für deutsche Unternehmen in Spanien
Umsatzsteuer Formular für deutsche Firmen in den Niederlanden