Ein USt-ID Ratgeber

Durch die Umsatzsteuer Identifikationsnummer können sich deutsche Unternehmen von der Steuerpflicht für den Handel mit EU-Geschäftspartnern befreien lassen. Gesetzlich ist die Steuer in § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst. Sowohl Warenlieferungen als auch die Erbringung von Dienstleistungen zwischen zwei Firmen mit Sitz in einem Land der Europäischen Union (EU) können von der Umsatzsteuer befreit werden. Das Bundeszentralamt für Steuern erklärt, dass die USt ID nach dem Wegfall der Grenzkontrollen in Europa im Jahr 1993 eingeführt wurde, um die Steuereinnahmen für die Mitgliedsstaaten zu sichern. Betriebe erhalten die Umsatzsteuer ID zusätzlich zu ihrer sonstigen Steuernummer, die sie mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit erhalten haben.

Antrag auf erteilung einer Umsatzsteuer Identifikationsnummer

Umsatzsteuer Identifikationsnummer beantragen. Quelle: formulare-bfinv.de

Die Vergabe der USt-IdNr. ist kostenlos

Existenzgründer können die Umsatzsteueridentifikationsnummer in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung direkt bei dem zuständigen Finanzamt anfordern. Der Fragebogen enthält ein separates Feld, das der Gründer nur ankreuzen muss. Das Finanzamt leitet den Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiter, das in Deutschland exklusiv für die Erteilung der Steuernummer zuständig ist. Bereits bestehende Unternehmen können zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr online die Umsatzsteuer Identifikationsnummer beantragen unter www.formulare-bfinv.de oder sie wenden sich schriftlich an das BZSt mit Dienstsitz in Saarlouis. Die Vergabe der Umsatzsteuer ID ist kostenlos. Nach Erteilung der Steuernummer wird der Antragsteller schriftlich durch das Bundeszentralamt für Steuern informiert. Auch Änderungen der Daten erfolgen auf diesem Weg.

Nur Firmen, die nach § 2 UStG als Unternehmen bei den Finanzbehörden gemeldet sind, können eine USt ID beantragen. Für Privatpersonen ist die Vergabe nicht vorgesehen. Kleinunternehmer sind nach § 19 UStG von der Zahlung der inländischen Umsatzsteuer befreit. Trotzdem benötigen sie für Geschäfte mit europäischen Geschäftspartnern eine USt. ID. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt die Steuernummer, sobald es von dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Hinweis erhält.

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So ist die Umsatzsteuer Identifikationsnummer aufgebaut

Die USt ID wird in allen Mitgliedstaaten der EU vergeben. Jedes Land hat sich für einen eigenen Aufbau der Steuernummer entschieden. In Deutschland besteht die Umsatzsteuer ID aus folgenden Bestandteilen:

  • Länderkennzeichen DE nach ISO 3166, dem einheitlichen Ländercode der ISO (Internationale Organisation für Normung)
  • Neun Ziffern in Blockschreibweise

Anders als in anderen Ländern enthält die deutsche USt-IdNr. keine Buchstaben. In einigen Staaten machen die Finanzbehörden keinen Unterschied zwischen der Steuernummer und der Umsatzsteuer Identifikationsnummer, während in anderen Ländern, wie auch in Deutschland, zwei separate Nummern vergeben werden. Wenn ein deutsches Unternehmen eine USt ID beantragt und die Firma eine Website betreibt, muss die Identifikationsnummer nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) im Impressum aufgeführt werden.

Bei der Erstellung einer Handelsrechnung für einen deutschen Geschäftspartner kann der Unternehmer wahlweise seine herkömmliche Steuernummer oder die USt-IdNr. angeben. Wenn es sich jedoch um einen sogenannten innergemeinschaftlichen Warenverkehr handelt, also ein Geschäft mit einem anderen gewerblichen Kunden mit Sitz in einem Land der EU, muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer von beiden Geschäftspartnern auf dem Rechnungsformular angegeben werden.

Umsatzsteuer Identifikationsnummer für Käufer und Verkäufer

In §14a Abs. 1 Satz 1 UStG hat der deutsche Gesetzgeber geregelt, dass Rechnungen über Leistungen innerhalb der Europäischen Union die Umsatzsteuer Identifikationsnummern von Importeur und Exporteur enthalten müssen. Durch die Angabe der Steuernummern stellen die Finanzbehörden sicher, dass die gelieferten Waren oder die erbrachten Dienstleistungen im Empfängerland versteuert werden, weil es sich bei dem Käufer um ein steuerpflichtiges Unternehmen handelt. Sobald der ausländische Handelspartner eine Privatperson ist, wird das Geschäft für die deutsche Firma steuerpflichtig. Auch wenn ein deutscher Unternehmer für den privaten Gebrauch Waren im Ausland erwirbt, unterliegen diese Käufe der Umsatzsteuer. Wichtig ist darüber hinaus der Geschäftssitz des ausländischen Handelspartners, der sich innerhalb der EU befinden muss. Für Importgeschäfte mit Unternehmen in Drittstaaten müssen deutsche Betriebe Einfuhrumsatzsteuer zahlen.

Der deutsche Unternehmer wird von der Zahlung der inländischen USt. befreit, wenn alle Angaben auf der Rechnung korrekt und vollständig sind. Nur durch eine richtige Angabe der Umsatzsteuer ID wird gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) ein Buchnachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht, der dazu berechtigt, keine Umsatzsteuer zu zahlen. Zur Überprüfung durch die europäischen Finanzämter, ob die innergemeinschaftlichen Lieferungen ordnungsgemäß im Empfängerland versteuert wurden, müssen die deutschen Lieferanten regelmäßige Meldungen abgeben. Über die Zusammenfassende Meldung erfolgt die elektronische Weitergabe der relevanten Daten an das BZSt. Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern gibt die gesammelten Daten an die Finanzbehörden der ausländischen Käufer weiter.

Die Umsatzsteuer ID prüfen

Stellt sich heraus, dass eine der Steuernummern auf einer Handelsrechnung für ein innergemeinschaftliches Geschäft nicht richtig ist, kann das Finanzamt nachträglich eine Besteuerung des Handelsgeschäfts verlangen. Darum sollten deutsche Unternehmen bei Lieferung der Ware oder zum Zeitpunkt der Ausführung der Dienstleistung die USt ID prüfen, die ihnen ihr Geschäftspartner mitgeteilt hat. Auch die ausländische Firma wird die UId ihres deutschen Geschäftspartners prüfen. Dazu haben die europäischen Finanzämter in jedem Land eine zentrale Behörde eingerichtet, die die Anfragen der Unternehmen bearbeitet.

In Deutschland erfolgt die Abfrage über das Bundeszentralamt für Steuern. Das BZSt ermöglicht sowohl eine Online-Abfrage unter https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html als auch die Bestätigungsanfrage per Brief, per Telefon, per Telefax oder per E-Mail. Für die letztgenannten Anfragen steht den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen unter https://www.bzst.de ein entsprechendes Formular zu Verfügung. Das BZSt beantwortet die Abfragen grundsätzlich schriftlich, außer bei der Online-Bestätigungsanfrage, bei der die Antwort nur dann per Brief erfolgt, wenn der Anfragende ein separates Feld anklickt.

Das Bundeszentralamt für Steuern macht einen Unterschied zwischen einer einfachen Bestätigung sowie einer qualifizierten Bestätigung. Die einfache Bestätigung sagt nur aus, ob die ausländische UID am Tag der Abfrage in dem Heimatstaat noch gültig ist. Erst nach Durchführung der einfachen Bestätigung haben die Unternehmen die Möglichkeit, eine qualifizierte Bestätigungsanfrage zu starten. Die qualifizierte Bestätigung enthält diese Auskünfte:

  • Gültigkeit der angefragten Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Übereinstimmung des Firmennamens mit den im Ausland hinterlegten Daten
  • Übereinstimmung der Rechtsform des ausländischen Geschäftspartners mit den registrierten Daten
  • Übereinstimmung der ausländischen Geschäftsadresse inklusive Firmensitz, Postleitzahl und Straßenname mit den bei der ausländischen Behörde gespeicherten Angaben

Wenn die Bestätigungsanfrage beim BZST ergibt, dass eine ausländische USt.-Identifikationsnummer nicht korrekt ist, muss sich das deutsche Unternehmen bei dem Geschäftspartner nach der richtigen Steuernummer erkundigen. Das Bundeszentralamt für Steuern gibt die Daten, die bei den Steuerbehörden im Ausland gespeichert sind, nicht weiter.

 

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