Ratgeber zur StromsteuerDer Bund hat eine lange Liste mit Steuereinnahmen. Etliche Steuerarten bescheren dem Finanzminister jährlich Milliardeneinnahmen. Dazu gehört auch die Stromsteuer. Sie wurde 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt. Die ökologische Steuerreform verfolgte das Ziel, durch höhere Steuern auf Energieverbräuche umweltschädliche Aktivitäten zu verteuern und damit den Energieverbrauch und den CO₂-Ausstoß zu senken. Die Steuer auf elektrische Energie war zudem Teil der Idee, die Arbeitskosten (insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge) zu entlasten, indem Einnahmen aus der Energieverbrauchsbesteuerung zur Finanzierung der Sozialversicherungen genutzt wurden. Es handelt sich um eine indirekte Steuer, die beim Endverbraucher fällig wird. Die Stromsteuer 2024 beträgt 2,05 ct/kWh. In 2025 sollte sich daran für den Verbraucher nichts ändern. Für die Industrie ist eine Befreiung in einem gewissen Rahmen möglich. Es existiert auch eine Stromsteuerbefreiung für PV-Anlagen. Hier finden Sie Informationen zur aktuellen Strompreis Prognose 2025.

Regulierung durch das Stromsteuergesetz (StromStG)

Die Stromsteuer wird durch das Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt. Darin ist festgelegt, wer steuerpflichtig ist, welche Ausnahmen und Ermäßigungen gelten und wie der Steuersatz aussieht.
Das deutsche StromStG verankert die Erhebung der Stuer auf Strom, die auf den Konsum von elektrischem Strom erhoben wird. Es wurde 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt, um umweltfreundliches Verhalten zu fördern und den CO₂-Ausstoß zu reduzieren. Der Regelsteuersatz liegt derzeit bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zu Befreiungen und Ermäßigungen, beispielsweise für energieintensive Unternehmen oder für Strom aus erneuerbaren Energien und Eigenverbrauch aus Photovoltaikanlagen. Die Verwaltung und Kontrolle der Stromsteuer obliegt den Hauptzollämtern. Ziel des Gesetzes ist es, durch steuerliche Anreize den Energieverbrauch zu senken und den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, während die Einnahmen zur Finanzierung der Sozialversicherung genutzt werden.
Zusätzlich fällt auch noch auf Mehrwertsteuer auf Strom an.

Höhe der Stromsteuer 2024 und 2025

2024 beträgt der Steuersatz für elektrischen Strom 2,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh) für den allgemeinen Stromverbrauch. Dieser Steuersatz gilt für Haushalte ebenso wie für Unternehmen, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen.
Für Privatpersonen und Haushalte wird die Stromsteuer automatisch in die Stromrechnung eingepreist und ist als Teil des gesamten Strompreises zu zahlen.
Dagegen gibt es teilweise für die Industrie und Unternehmen, insbesondere in energieintensiven Branchen, erhebliche Ermäßigungen oder sogar Befreiungen, um Wettbewerbsnachteile im internationalen Vergleich zu verhindern.
2025 sind bisher keine Änderung vorgesehen.

Stromsteuerbefreiungen und Ermäßigungen

Es gibt mehrere Ausnahmen und Sonderregelungen bei der Stromsteuer, die für eine Entlastung von Kosten führen:

  • Ermäßigte Steuersätze für energieintensive Betriebe: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die einen besonders hohen Stromverbrauch haben (zum Beispiel Stahlwerke oder Chemieunternehmen), können einen ermäßigten Steuersatz oder sogar eine Befreiung von der Steuer beantragen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.
  • Ökostrom und Eigenerzeugung: Selbst erzeugter Strom (etwa durch Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke) ist unter bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit, wenn der Strom für den eigenen Verbrauch genutzt wird.
  • Strom aus erneuerbaren Energiequellen (wie Wind- oder Solarenergie) kann von der Stromsteuer befreit sein, wenn er nachweislich aus diesen Quellen stammt.
  • Strom für den Schienenverkehr: Der Strom, der für den Schienenverkehr in Deutschland verwendet wird, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz (aktuell 1,14 Cent pro kWh).
  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen, die gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen, kann von der Steuer befreit sein.

PV Anlagen

Die Stromsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Deutschland bezieht sich auf den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom aus diesen Anlagen. Sie ist im StromStG geregelt und gilt unter bestimmten Voraussetzungen. Hier die wichtigsten Details:

Selbstverbrauch von PV-Strom

Strom aus Photovoltaikanlagen, der selbst verbraucht wird, kann unter bestimmten Bedingungen von der Stromsteuer befreit sein. Dies betrifft vor allem den Strom, den Betreiber einer PV-Anlage direkt nutzen, beispielsweise in einem Privathaushalt oder Unternehmen. Der Gedanke hinter der Befreiung ist, dass der Eigenverbrauch von sauberem Solarstrom gefördert werden soll.

Voraussetzungen für die Stromsteuerbefreiung

Die Stromsteuerbefreiung für PV-Anlagen greift nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kleine PV-Anlagen: Eine vollständige Steuerbefreiung gibt es für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt (MW). Hierbei ist es wichtig, dass der erzeugte Strom nicht ins öffentliche Netz eingespeist, sondern selbst vor Ort verbraucht wird. In der Praxis betrifft dies typischerweise private Haushalte oder kleinere Gewerbebetriebe mit PV-Anlagen auf Dächern.
  • Eigenverbrauch des Stroms: Der Strom muss vom Betreiber der Anlage selbst verbraucht werden. Wird der Strom verkauft oder ins Netz eingespeist, fällt diese Befreiung weg.
  • Kein Verkauf an Dritte: Strom, der von einer PV-Anlage an Dritte (beispielsweise Mieter oder Nachbarn) verkauft wird, unterliegt in der Regel der Stromsteuer, es sei denn, der Verbrauch fällt unter bestimmte Bagatellgrenzen.

Ausnahmen und Bagatellregelungen

  • Bagatellgrenze für steuerpflichtigen Strom: Für den selbst erzeugten Strom, der nicht selbst verbraucht, sondern ins öffentliche Netz eingespeist oder an Dritte weiterverkauft wird, kann eine Bagatellgrenze von 2.500 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr gelten. Liegt der Verkauf von Strom unterhalb dieser Menge, bleibt er stromsteuerfrei.
  • Entlastungen für größere Anlagen: Größere Anlagen (über 2 MW) können ebenfalls von der Steuer befreit werden, wenn der erzeugte Strom für bestimmte industrielle Prozesse verwendet wird oder für den Eigenverbrauch eines Unternehmens bestimmt ist.

Keine Stromsteuer für gespeicherten Strom

Strom, der von einer PV-Anlage erzeugt und in einem Batteriespeicher gespeichert wird, bleibt steuerfrei, solange er später selbst genutzt wird. Dies gilt ebenfalls als Eigenverbrauch und unterliegt nicht der Stromsteuer, solange der Strom nicht verkauft oder ins Netz eingespeist wird.

Zusammenhang mit dem EEG

Die Stromsteuerbefreiung für PV-Anlagen steht im Kontext des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Neben der Steuerbefreiung profitieren PV-Anlagenbetreiber oft auch von einer Einspeisevergütung nach dem EEG, wenn sie den Strom ins Netz einspeisen. Für den selbst genutzten Strom gibt es jedoch keine Einspeisevergütung, dafür aber die Befreiung von der Steuer auf elektrische Energie.

Befreiung für Eigenversorger

Die Befreiung von der Stromsteuer gilt insbesondere für sogenannte Eigenversorger. Eigenversorger sind Betreiber von Anlagen, die den von ihnen erzeugten Strom direkt für den eigenen Verbrauch nutzen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Privathaushalte, die eine PV-Anlage auf ihrem Dach betreiben und den Strom für den Eigenbedarf nutzen.

Verwaltung der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung wird nicht automatisch gewährt. PV-Anlagenbetreiber, die von der Stromsteuer befreit werden möchten, müssen in der Regel bei ihrem zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen, falls sie größere Anlagen betreiben. Für private Betreiber kleiner Anlagen (unter 2 MW) wird diese Befreiung automatisch gewährt, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

Fazit: Die Stromsteuerbefreiung für PV-Anlagen ist ein wichtiger Anreiz für Eigenverbraucher, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und gleichzeitig die Kosten für selbst erzeugten Strom zu senken. Solange der Strom nicht verkauft, sondern selbst genutzt wird und die Anlage die Bagatellgrenzen nicht überschreitet, bleibt der PV-Strom steuerfrei.

Entwicklung des Regelsteuersatz

Historisch wurde die aktuelle Strombesteuerung unter der Regie der ersten rot-grünen Bundesregierung mit dem Kabinett von Gerhard Schröder (27. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 2002) entworfen. Im Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 17.08.1998 steht u. a.:

Einführung einer Stromsteuer von 2 Pfennig je Kilowattstunde,
— Einführung eines ermäßigten Steuersatzes für das Produzierende Gewerbe bei Strom in Höhe von 0,5 Pfennig je Kilowattstunde,
bei Heizöl in Höhe von 1 Pfennig je Liter und bei Erdgas in Höhe von 0,08 Pfennig je Kilowattstunde.
— Die energieintensiven Unternehmen des Produzierenden Gewerbes werden von der Stromsteuer sowie von der Erhöhung der Steuer auf Heizöl und Gas ausgenommen.

In der Abbildung 2 ist die Steuersatzentwicklung dargestellt. Dabei wurden die Angaben in Pfennig von 1999 – 2000 mit dem Rechner DM in Euro in Cent umgerechnet

Entwicklung des Stromsteuersatzes

Abb. 2: So hat sich der Stromsteuerregelsatz von 1999 – 2024 entwickelt. Quelle: umweltbundesamt.de

Die Entwicklung des Regelsteuersatzes der Stromsteuer begann am 1. April 1999 mit 1,02 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und stieg bis 2003 schrittweise auf 2,05 Cent/kWh. Seitdem bleibt der Steuersatz konstant bei 2,05 Cent/kWh, ohne weitere Erhöhungen oder Anpassungen. Diese Stabilisierung des Steuersatzes seit 2003 zeigt, dass nach den anfänglichen Anhebungen keine weiteren Steuererhöhungen im Bereich der Steuer vorgenommen wurden. Bis einschließlich 2025 bleibt der Regelsteuersatz auf diesem Niveau bestehen, was eine langjährige Konstanz in der Höhe der Stromsteuer widerspiegelt.

Tabelle

In der Tabelle 1 sind die Daten zur Abbildung 2 angegeben.

Tabelle 1: Entwicklung des Stromsteuersatz von 1999 -2024

Jahr Regelsteuersatz Cent/kWh
1999 1,02
2000 1,29
2001 1,53
2002 1,79
2003 2,05
2004 2,05
2005 2,05
2006 2,05
2007 2,05
2008 2,05
2009 2,05
2010 2,05
2011 2,05
2012 2,05
2013 2,05
2014 2,05
2015 2,05
2016 2,05
2017 2,05
2018 2,05
2019 2,05
2020 2,05
2021 2,05
2022 2,05
2023 2,05
2024 2,05

EU-Kontext

Die Stromsteuer ist nicht nur eine nationale Angelegenheit, sondern unterliegt auch den Vorgaben der Europäischen Union. Die EU-Energiesteuerrichtlinie legt Mindeststeuersätze für Energieprodukte, einschließlich elektrischen Stroms, fest. Die Mitgliedstaaten der EU müssen diese Mindeststeuersätze einhalten, haben aber die Freiheit, darüber hinaus höhere Steuersätze festzulegen.

Verwendung der Einnahmen

Die Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in den deutschen Bundeshaushalt. Ein Teil der Einnahmen wurde ursprünglich verwendet, um die Sozialversicherungsbeiträge zu senken, was zu einer Entlastung der Arbeitskosten geführt hat. In den letzten Jahren wurden diese Mittel zunehmend für Maßnahmen im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eingesetzt.

Kritik und Reformdiskussionen

Die Stromsteuer wird immer wieder kritisiert, da sie pauschal auf den Stromverbrauch erhoben wird und somit keine Differenzierung zwischen umweltfreundlichem und umweltschädlichem Stromverbrauch vornimmt. Vor allem die Industrie kritisiert, dass die Steuer die Produktionskosten erhöht. In den letzten Jahren gab es daher immer wieder Diskussionen darüber, die Steuer auf Strom zu senken oder eine stärkere Differenzierung zwischen umweltfreundlichem und herkömmlichem Stromverbrauch vorzunehmen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Stromsteuer ein wichtiger Bestandteil der deutschen Steuer- und Energiepolitik ist. Sie trägt sowohl zur Finanzierung der Sozialversicherung als auch zur Förderung von Energieeffizienz und Klimaschutz bei, indem sie den Stromverbrauch verteuert und damit Anreize zur Reduktion schafft.

Steuereinnahmen durch Stromsteuer

Die Steuereinnahmen aus der Stromsteuer in Deutschland stiegen von 1999 bis 2003 deutlich an, von 1,82 Mrd. Euro auf 6,53 Mrd. Euro (Abbildung 1). Dies ist auf die schrittweise Einführung und Erhöhung der Stromsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform zurückzuführen. Ab 2004 stabilisierten sich die Einnahmen weitgehend und bewegten sich in den folgenden Jahren zwischen 6,17 Mrd. Euro und 7,25 Mrd. Euro. 2011 erreichten sie mit 7,25 Mrd. Euro einen Höchststand, sanken dann jedoch leicht ab und schwankten zwischen 6,57 Mrd. € (2016) und 7,01 Mrd. € (2013). In den Jahren 2020 bis 2023 blieben die Einnahmen relativ stabil, bei etwa 6,56 Mrd. bis 6,83 Mrd. Euro. Insgesamt zeigt sich eine langsame Stabilisierung der Einnahmen nach einem deutlichen Anstieg in den ersten Jahren der Einführung.

Steueraufkommen durch Stromsteuer

Abb. 1: Steuereinnahmen durch Stromsteuer von 1999 – 2023. Quelle: destatis.de