Was ist bei der Steuerklasse 3 wichtig?Paare kennen sich hier meistens bestens aus und Witwen müssen sich oft damit beschäftigen: Die Steuerklasse 3 ist im deutschen Steuerrecht eine von drei Steuerklassen, die verheirateten Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Gem. § 38b EStG ist die Lohnsteuerklasse 3 Paaren vorbehalten, die mit ihrem Partner zusammenleben und Einkommensteuer zahlen müssen. Seit dem Jahr 2013 ist die Gleichstellung von Ehepaaren und von eingetragenen Lebenspartnerschaften in § 2 Abs. 8 EStG festgehalten  Daher gelten die Wahl der Lohnsteuerklasse und das steuerliche Ehegatten-Splitting sowohl für verheiratete Paare als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

 

Insgesamt bietet die Lohnsteuerklasse 3 folgende Freibeträge:

  • Doppelter Grundfreibetrag
  • Pauschale für Werbungskosten oder auf Nachweis die Pauschale übersteigende Werbungskosten
  • Pauschale für Sonderausgaben oder auf Nachweis die Pauschale übersteigende Sonderausgaben
  • Vorsorgepauschale zur sozialen Absicherung
  • Voller Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind

Sobald sich ein berufstätiges, verheiratetes oder verpartnertes Paar für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 entscheidet, werden die aufgeführten Freibeträge nur bei dem Ehepartner angewandt, der nach Lohnsteuerklasse 3 besteuert wird. Daher empfiehlt sich die Wahl dieser Steuerklassen für Eheleute, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere Ehegatte. Rechnerisch lohnt sich die Steuerklassenkombination, sobald ein Partner circa 60% des gemeinsamen Einkommens verdient und der andere Partner circa 40%. Mithilfe eines kostenlosen Brutto-Netto-Rechners aus dem Internet können die Steuerpflichtigen selbst berechnen, ab wann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.

Durch die Steuerersparnis in Lohnsteuerklasse 3 und die hohe Steuerbelastung in Steuerklasse 5 kann es sowohl zu Steuerrückvergütungen als auch zu Nachforderungen des Finanzamts kommen. Daher sieht das Einkommensteuergesetz in § 46 die verpflichtende Abgabe einer Einkommensteuererklärung vor, um die endgültige Steuerschuld eines Paares mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 zu ermitteln.

Steuerklasse 3/5 in 2023 nicht abgeschafft

Im Koalitionsvertrag der Regierung steht die Abschaffung der Steuerklasse 3/5 als Koalitionsziel. Allerdings ist dieses Ziel bisher nicht umgesetzt. Nein: Die Steuerklasse 3 ist 2023 nicht abgeschafft: Laut Bundesfinanzministerium gilt
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Den Wechsel der Steuerklasse schriftlich beantragen

Nach einer Hochzeit erfolgt in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) automatisch die Einordung beider Eheleute in die Lohnsteuerklasse 4, sofern beide Ehegatten einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen und somit Lohnsteuer zahlen müssen. Seit dem 1. November 2015 erfolgt die Zuordnung in Steuerklasse 4 auch nach Beurkundung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Einstufung in die Steuerklassen 3 und 5 muss ein Paar gemeinsam bei dem zuständigen Wohnortfinanzamt beantragen. Dazu muss das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ ausgefüllt werden.

Wichtig für Witwer und Witwen im Sterbejahr ihres Ehepartner

Witwer und Witwen werden im Sterbejahr ihres Ehepartners sowie im folgenden Kalenderjahr ebenfalls in Steuerklasse 3 eingeordnet. Durch den Wechsel aus der bis zum Tod des Partners geltenden Steuerklasse in die Lohnsteuerklasse 3 zahlen die Hinterbliebenen für zwei Jahre weniger Steuern. Dadurch sollen die finanziellen Belastungen abgemildert werden, die Witwen und Witwern durch die Bestattungskosten oder einen notwendigen Wohnungswechsel entstehen.

Auch für Geschiedene im Scheidungsjahr relevant

Auch Geschiedene bleiben unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Scheidung noch in Steuerklasse 3, bevor sie in die Steuerklassen 1 oder 2 wechseln. Dazu dürfen die Ehegatten in dem Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde, nicht auf Dauer getrennt gelebt haben und beide müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein. Auch wenn einer der Partner im Scheidungsjahr wieder heiratet, mit dem neuen Ehepartner zusammenlebt und der geschiedene und der neue Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, bleibt die Lohnsteuerklasse 3 im Jahr der Eheauflösung bestehen.

Das Finanzamt läßt Ehepaaren keine große Wahl

Wenn bei einem Ehepaar nur ein Ehepartner als Angestellter arbeitet, wird er von den Finanzbehörden in Steuerklasse 3 eingeordnet (hier finden Sie eine Übersicht der Finanzämter in Deutschland). Dabei spielt es keine Rolle, ob der andere Ehegatte als Hausfrau oder Hausmann keinen Arbeitslohn bezieht oder ob der Partner eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Sind beide Ehepartner sozialversicherungspflichtig angestellt, muss einer von beiden zwingend Steuerklasse 5 wählen, wenn der andere Partner sein Gehalt über die Lohnsteuerklasse 3 versteuert. Eine andere Kombination der Steuerklassen oder die Zuordnung beider Eheleute in Steuerklasse 3 ist nicht möglich. Das liegt daran, dass der Fiskus Arbeitnehmern mit Zugehörigkeit zu Steuerklasse 3 einen doppelt so hohen Grundfreibetrag einräumt wie in den Steuerklassen 1, 2 und 4.

Informationen zu den anderen Steuerklassen finden Sie hier:

Steuerklasse 1

Steuerklasse2 Kinderfreibetrag

Steuerklasse 5 Abzüge

 

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