Kinderfreibetrag was ist das? Der deutsche Fiskus räumt Eltern einen Kinderfreibetrag ein, der das Existenzminimum der Kinder in der Steuererklärung der Eltern von der Einkommensteuer befreit. Dadurch verringert sich für den Steuerzahler das zu versteuernde Einkommen und es ergibt sich eine Steuerersparnis (der Freibetrag wird nicht bar ausgezahlt).
Gleichzeitig erhalten Eltern Kindergeld vom Staat, wobei sie nicht beide Leistungen gemeinsam in Anspruch nehmen dürfen. Das Finanzamt überprüft daher automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld höher ist als die Steuerersparnis und legt im Rahmen einer Günstigerprüfung die für den Steuerpflichtigen bessere Berechnung zugrunde.
Nur bei hohen Einkommen wirkt sich der Kinderfreibetrag bei der Höhe der Einkommensteuer aus. Das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag jedoch immer bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei diesen beiden Abgaben wird der Kinderfreibetrag auch dann berücksichtigt, wenn das Kindergeld höher ausfällt.
Der Kinderfreibetrag ist eine feste Summe, deren Höhe von der Bundesregierung in unregelmäßigen Abständen angepasst wird. Bei der Berechnung orientiert sich der Gesetzgeber an den Zahlen des Berichts über das Existenzminimum, nach dem auch der Grundfreibetrag für erwachsene Steuerzahler festgelegt wird (hier finden Sie weitere Informationen zu Steuerfreibeträgen).
Inhaltsverzeichnis
Wem steht der Kinderfreibetrag zu?
Folgende Personen können den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen:
- Leibliche Eltern
- Stiefeltern
- Großeltern
- Adoptiveltern
- Pflegeeltern, abhängig vom Betreuungsumfang
Höhe des Kinderfreibetrags
Wie hat sich derFreibetrag für Kinder in den letzten Jahren entwickelt (Tabelle 1)?
2015 = 7.152 Euro
2016 = 7.248 Euro
2017 = 7.356 Euro
2018 = 7.428 Euro
2019 = 7.620 Euro
2020 = 7.812 Euro
2021 = 8.388 Euro
2022 = 8,548 Euro
2023 = 8.952 Euro
2024 = 9.312 Euro
Zusammensetzung
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen
- Existenzminimum des Kindes
Das Gesetz sieht einen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes vor. - Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Für zusammenveranlage Ehegatten mit einem Kindschaftsverhältnis zum Kind verdoppelt sich diese Freibeträge auf insgesamt 7.428 Euro
Video zu Familienleistungen > Kinderfreibeträge.
In diesem Video werden die Möglichkeiten und Zusammenhänge für Freibeträge von Kindern anschaulich erklärt.
Quelle: Youtube.com
Steuerklassen – Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Bei der Einkommensteuererklärung steht Vater und Mutter pro Kind jeweils der halbe Kinderfreibetrag pro Kind zu. Das gilt sowohl für leibliche Eltern als auch für Adoptiveltern. Für die Lohnsteuerklassen 1-3 gilt der volle Freibetrag, während sich Eltern, die ihr Einkommen beide nach Steuerklasse 4 versteuern lassen, den Freibetrag teilen.
Nur berufstätige Steuerzahler, deren Einkommen nach den Lohnsteuerklassen 1-4 besteuert wird, können den Kinderfreibetrag in ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen lassen. Diese Aufteilung liegt daran, dass die Steuerklassen 1 und 2 für nicht verheiratete oder getrennt lebende Steuerzahler gedacht sind, sodass jeder der Elternteile den Zähler 0,5 je Kind in ELStAM eingetragen bekommt. Wenn bei miteinander verheirateten Eltern ein Ehegatte die Steuerklasse 3 wählt, wird der andere Ehepartner zwingend nach Lohnsteuerklasse 5 besteuert. In dieser Steuerklasse kann kein Kinderfreibetrag geltend gemacht werden, sodass der Elternteil in Steuerklasse 3 den Zähler 1 pro Kind als Kinderfreibetrag erhält. Versteuern beide Elternteile ihr Einkommen nach Steuerklasse 4, erhält ebenfalls jeder von beiden den Zähler 1 je Kind, da in dieser Steuerklasse nur der halbe Betrag als Kinderfreibetrag hinterlegt ist.
Kinderfreibetrag übertragen: Anlage K
Falls ein Kind bei den Großeltern lebt oder wenn ein Stiefelternteil das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, kann der Kinderfreibetrag auf diese Personen übertragen werden. Dazu müssen die Steuerzahler das Formular Anlage K an das zuständige Finanzamt schicken. Das Formular steht auf dieser Internetseite des Bundesfinanzministeriums bereit, wo es am Computer ausgefüllt und ausgedruckt werden kann. Die Formulare sehen eine Zustimmung der Eltern vor, wenn eine Übertragung des Kinderfreibetrages beantragt wird. Kümmert sich jedoch ein Elternteil kaum um das Kind und zahlt keine Betreuungskosten oder keinen beziehungsweise maximal 25% des festgelegten Unterhalts, kann die Übertragung des Kinderfreibetrages auch ohne Zustimmung von Vater oder Mutter erfolgen.
Zusammen mit dem Steuerformular Anlage K erhalten Eltern auch ein Merkblatt des Fiskus, in dem erläutert wird, dass der Verzicht auf den Kinderfreibetrag auch zum Verlust anderer Entlastungen führen kann, die ein Steuerpflichtiger für sein Kind erhält:
- Steuermindernde Anrechnung von Schulgeld
- Ermäßigte Kirchensteuer
- Ermäßigter Solidaritätszuschlag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Berücksichtigung von Betreuungskosten
- Geringerer Prozentsatz bei den zumutbaren Belastungen
- Freibetrag für zusätzliche Ausgaben, wenn das Kind wegen einer Berufsausbildung auszieht
- Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages des Kindes
- Übertragung des Hinterbliebenen-Pauschbetrages des Kindes
Wie lange wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt?
Um den Eintrag eines Kinderfreibetrages in ELStAM beantragen zu können, müssen Eltern die Geburtsurkunde ihres Kindes bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt vorlegen und das Formular “Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ einreichen. Um für das laufende Kalenderjahr den Kinderfreibetrag angerechnet zu bekommen, muss der Antrag bis zum 30. November beim Finanzamt eingehen.
Alter des Kindes und Berufsausbildung wichtig
Die Dauer der Berücksichtigung hängt vom Alter des Kindes und von seiner Berufsausbildung ab.
Bis zum 18. Lebensjahr
Für Kinder unter 18 Jahren erfolgt die steuerliche Berücksichtigung in den Steuerklassen 1-4 automatisch, falls das Kind unter derselben Adresse gemeldet ist wie die Eltern.
(EStG)§ 32 (3) lautet: „Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.“
Bis zum 21. Lebensjahr
Wenn der Nachwuchs nach Abschluss einer Ausbildung bei der örtlichen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist, berücksichtigt der Fiskus den Kinderfreibetrag bis zum 21. Lebensjahr des Kindes.
Bis zum 25. Lebensjahr
Befinden sich Sohn oder Tochter in einer Erstausbildung, die mit einem Schulabschluss, einer Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf oder mit einem Studienabschluss endet, profitieren die Eltern bis zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder von dem Kinderfreibetrag. Der Freibetrag ist auch dann gültig, wenn zwischen zwei Ausbildungsschritten eine Wartezeit von maximal vier Monaten liegt. Das ist zum Beispiel bei Abiturienten der Fall, die im Sommer ihr Abiturzeugnis erhalten und die zum Wintersemester mit einem Studium beginnen. Auch wenn Kinder keine Ausbildungsstelle finden oder der Ausbildungsbetrieb vor der Abschlussprüfung schließt, können Eltern die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bis zum 25. Lebensjahr von Sohn oder Tochter beantragen. Das gilt ebenfalls, wenn der Nachwuchs ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr einlegt oder Freiwilligendienst leistet.
Literatur
BMF: Anhebung des Kinderfreibetrags 2023
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familien Wegweiser Kinderfreibeträge
BMFSFJ: Merkblatt Kindergeld
FAQ
News
Höhere Kinderfreibeträge 2017, 2018, 2019 und 2020
Dezember 2029 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Anstieg des Kinderfreibetags zum 1. Januar 2020 auf 7.812 Euro
29.11.2018 Bundesregierung – Bis zu zehn Milliarden Euro für Familien
„2. Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72
Euro auf 4.788 Euro (2018)
3. Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 Euro in den Jahren 2017 und 2018;
für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018);
für das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018);
für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018)
4. Anhebung des Kindergeldes nach Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes
5. Anhebung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro von 160 Euro auf 170 Euro je Kind
6. Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt
8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)“
08.08.2016 Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU hat ein Steuerkonzept vorgelegt, nach dem der Kinderfreibetrag ab 2020 deutlich höher, nämlich auf das Niveau des Grundfreibetrags für Erwachsene steigen soll. Damit wäre ein Beitrag für ein familienfreundlicheres Steuersystem geleistet.
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