Das Bundesfinanzministerium kommt wegen der Corankrise nicht nur Unternehmen mit steuerlichen Erleichterungen entgegen. Auch Arbeitnehmer können von einem einmaligen Steuerfreibetrag profitieren. Das Programm lautet „Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehme“. Bisher war nicht klar, für wen der Steuerfreibetrag von 1500 Euro alles gilt, besonders ob auch die Minijobs davon profitieren können.
Das Bundesfinanzministerium hat nun die Frage in Form eines FAQ’s auf der Webseite (Stand 28.12.2020) zum download beantwortet:
„12. Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? Ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen?
Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).
13.Handelt es sich bei dem nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag in Höhe von 1.500 Euro um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze?
Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben.“
Fazit
Damit ist klar: Auch Minijobber können von dem Freibetrag profitieren, wenn die Höchstgrenze von 1500 euro nicht überschritten wird.
Die Voraussetzungen für den einmaligen Steuerfreibetrag wegen der Coronavirus Krise ist: Es muß sich um eine Sonderzahlung als als Beihilfe und Unterstützung handeln, die zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 dem Minijobber gezalt wird.