Mehrwertsteuer Gas, Strom 2024Der Ukraine-Krieg führte in 2022 zu einem Energiepreisschock in Deutschland. Die Preise für Elektrizität, Heizöl, Gas gingen durch die Decke. Die Bundesregierung hat daraufhin mit Maßnahmen zur Minderung der Mehrkosten für Bürger reagiert. Allerdings: Die Mehrwertsteuer auf Strom wurde dabei 2023 nicht gesenkt und bleibt damit auch 2024 bei 19%.

Das Wachstumschancengesetz ist am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet: Damit wird die Anhebung der Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme von bisher 7% auf 19% erst zum 1. April 2024 wieder fällig. Im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundesrat zum Wachstumschancengesetz taucht im Textentwurf das Auslaufgen der MwSt. zum Februar nicht mehr auf.

Hintergrund und Entwicklung in 2023/24: Im Wachstumschancengesetz der Ampel war die vorzeitige Anhebung des Mehrwertsteuersatzes auf 19% auf Gas bereits für den 1. Januar 2024 geplant. Aufgrund einer Empfehlung des Finanzausschusses sollte der reduzierte Steuersatz nun noch bis Ende Februar 2024 gelten.

Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme Übersicht:
bis 31. März 2024 = 7%
ab 1. April 2024 = 19%

 
Die Inflation in Deutschland hat in 2022 einen Rekordwert erreicht. Neben den gestiegenen Nahrungsmittelpreisen sind die Preise für Energie und Kraftstoffe förmlich explodiert. Regulär betragen die Mehrwertsteuersätze für Energie, Gas und Photovoltaik 19%. Der militärische Angriff der Ukraine durch Russland und die damit einhergehende Energiekrise habe allerdings zu einer Änderung bzw. Reduktion der MwSt auf diese Energieformen geführt. Die Gaspreise und auch die Energiepreise sind in 2022 extrem angestiegen und haben Unternehmen und Bürger finanziell belastet. Um die außergewöhnliche finanzielle Situation abzufedern, hat die Bundesregierung die Mehrwertsteuer auf Gas von 19% auf den reduzierten Satz von 7% rückwirkend zum 1. Oktober 2022 befristet heruntergesetzt. Darunter auch auf Erdgas, Biogas und LNG. Die geringeren Sätze gelten in 2023 und die ersten 3 Monate in 2024. Die Umsatzsteuer auf Strom bleibt auf 19%.

Darüber hinaus gibt es zusätzlich noch Maßnahmen der Regierung um die finanziellen Härten abzufedern: die Strom- und Gaspreisbremse soll die Basisversorgung mit Strom und Gas zu günstigeren Preisen ermöglichen.

Ab Januar 2024 könnten die Verbraucher nochmals zur Kasse gebeten werden. Der Grund dafür ist die geplante Erhöhung des Zinses auf Eigenkapital von Netzbetreibern. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, den Zinssatz für Neuinvestitionen von Netzbetreibern von bisher 5,07% auf 7,09% ab 2024 zu erhöhen. Der Zins wird die Netzentgelte, die Verbraucher zahlen müssen, die Gas oder Strom beziehen erhöhen. Letztlich wird dadurch auch 2024 die Mehrwertsteuerbelastung höher ausfallen. Hier gibt es Informationen über Prognosen zur Strompreisentwicklung.

Tabelle 1: Übersicht MwSt-Satz auf Gas, Strom und Fernwärme 2022, 2023 und 2024

Art Mehrwertsteuer reduziert Befristung Mehrwertsteuer regulär
Gas 7% 1.10.2022 – 31.03.2024 19%
Fernwärme 7% 1.10.2022 – 31.03.2024 19%
Strom 19% nicht reduziert keine 19%

Allerdings gilt die MwSt.-Senkung für Gas nichr für alle Produkte. So unterliegt beispielsweise die Abgabe von Flüssiggas „LPG“ (Liquefied Petroleum Gas) an der Tankstelle mit Nutzung als Kraftfahrtstoff 19% Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für die Abgabe von Propangas in Flaschen oder Kartuschen. In der Tabelle 2 sind die Verhältnisse dargestellt.

Tab. 2: MwSt. Senkung bei Gas und Ausnahmen. Quelle: bundesfinanzministerium.de

Gasart Art der Lieferung Nutzung Mehrwertsteuer
Erdgas Lieferung über das Erdgasnetz unabhängig von der Nutzung 7%
LNG (verflüssigtes Erdgas) Lieferung per Tanklastwagen Wärmeerzeugung (z.B. Heizen, Kochen) 7%
Biogas Lieferung über das Erdgasnetz unabhängig von der Nutzung 7%
Bio-LNG Lieferung per Tanklastwagen Wärmeerzeugung (z.B. Heizen, Kochen) 7%
LPG Lieferung per Tanklastwagen Wärmeerzeugung (z.B. Heizen, Kochen) 7%
LPG Abgabe an der Tankstelle Als Kraftstoff 19%
CNG Abgabe an der Tankstelle Als Kraftstoff 7%
Propangas Abgabe in Gasflaschen/ Kartuschen unabhängig von der Nutzung 19%

Mehrwertsteuer auf Strom bleibt bei 19%, 2024 keine Senkung

Die Mehrwertsteuer-Senkung auf Strom bleibt aus. Im Gegensatz zum Gas gibt es beim Strom keine Senkung der Mehrwertsteuer. Die MwSt auf Strom beträgt auch in 2023 19%.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schreibt dazu „Die Umsatzsteuer für Strom beträgt 19 Prozent und wird auf die Gesamtsumme aus Erzeuger- und Vertriebsanteil, Netzentgelten sowie den sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen erhoben.“

Für Verbraucher und Unternehmen gilt: solange der Strompreis sich über längere Zeit kaum verändert bleibt die Umsatzsteuer ein leidiges Übel. Das ging viele Jahre gut, bis Anfang 2021 bzw. mit dem Überfall auf die Ukraine die Preise explodierten (Abbildung 1). In 201 und 2022 ist der Strompreis sehr stark angestiegen und damit hat sich auch der Betrag für die MwSt. in den Stromrechnungen deutlich erhöht. Seither sind die Strompreise wieder stark gesunken: Der Höchstwert wurde mit über 660 Euro/MWh im August 2022 erreicht, am 7. Juni 2023 lag der Preis bei „nur noch“ 101 Euro/MWh.
Viele Stromversorger haben die Preissenkungen aber nicht an die Endverbraucher weitergegeben.

Strompreisentwicklung in Deutschland

Abb. 1: Entwicklung des Strompreis von Januar 2017 – Juni 2023. Quelle: agora-energiewende.de

Forderungen nach Mehrwertsteuersenkung auf Strom bzw. der Stromsteuer

19. Juli 2023 Aus aktuellem Anlass: Die Niedersächsische Landesregierung fordert in einem Positionspapier die Entlastung von hohen Energiepreisen. Als Beispiel ist eine Reduktion der Stromsteuer genannt. Das an die Bundesregierung gerichtete Schreiben entstand bei dem Treffen von Vertretern der Niedersächsischen Landesregierung mit Gewerkschaften Verbänden der Unternehmen sowie der Energieversorger beim „Niedersächsisches Wirtschaftsfrühstück“ am 11. Juli 2023

Deshalb fordern viel Verbände wie der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) oder der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) auch eine Mehrwertsteuersenkung auf Strom von 19% auf 7%.  Der BDEW prognostiziert für einen Haushalt mit jährlichem Stromverbrauch von 3.500 kWh eine Ersparnis von 130 Euro im Jahr, wenn die MwSt. für Strom von 19% auf 7% reduziert würde.
In der Tabelle 3 ist die Ersparnis für verschiedene Stromverbräuche bei einer Senkung der Mehrwertsteuer von aktuell 19% auf 7% angegeben. Die Berechnung wurde für den aktuelle Strompreis von 36 ct/kWh durchgeführt.

Tab. 3: Einsparung bei Mehrwertsteuersenkung auf Strom von 19% auf 7%

kWh Stromverbrauch/Jahr Einsparung bei 7% MwSt [Euro/Jahr]
1.000 34
2.000 68
3.000 102
4.000 136
5.000 170
6.000 204
7.000 237
8.000 271
9.000 305
10.000 339

Aber auch bei dieser Energieform subventioniert der Staat seine Bürger: und zwar über die Strompreisbremse. Die Strompreisbremse gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023 und deckelt den Preis auf  40 Cent pro Kilowattstunde für kleine Unternehmen und Privatpersonen gedeckelt.

Die Gewerkschaften IG Metall, IGBCE und IG BAU fordern einen staatlich abgesicherten Industriestrompreis für den Erhalt von Arbeitsplätzen. Hintergrund für diese Forderung sind die hohen Strompreise in Deutschland im Vergleich zu anderen Wettbewerbsländern.  Energieintensive Industrien in Deutschland leiden unter den hohen Strompreisen und tausende Arbeitsplätze sind wegen anstehender Unternehmensschließungen in Gefahr. Eine MwSt-Senkung auf Strom wäre ein Baustein für niedrigere Strompreise.

Entwicklung des Steuersatzes auf Strom

Wie hat sich die Umsatzsteuer auf Strom in den letzten Jahrzehnten entwickelt? In der Tabelle 4 sind die historischen Mehrwertsteuersätze und die Prognose für 2024 und 2025 angegeben. Von 2000 bis 2007 enthielt die Bruttostromrechnung 16% MwSt. Seit dem 1. Januar 2007 werden Stromlieferungen für Verbraucher mit 19% abgerechnet.

Tab. 4: Entwicklung der Mehrwertsteuer auf Strom von 2000 – 2023 und Prognose für 2024 und 2025

Jahr Mehrwertsteuer Jahr Mehrwertsteuer
2000 16% 2013 19%
2001 16% 2014 19%
2002 16% 2015 19%
2003 16% 2016 19%
2004 16% 2017 19%
2005 16% 2018 19%
2006 16% 2019 19%
2007 19% 2020 19%
2008 19% 2021 19%
2009 19% 2022 19%
2010 19% 2023 19%
2011 19% 2024* 19%
2012 19% 2025* 19%

*Prognose

2023 durchgehend 7% Mehrwertsteuer auf Gas

Verbraucher profitieren das gesamte Jahr 2023 von dem erniedrigten Mehrwertsteuersatz. Das könnte sich rechnen, denn in der Zwischenzeit ist der Gaspreis, auch der am Terminmarkt im Vergleich zum Höchststand im Oktober 2022 deutlich gesunken. Kunden sollten sich ihre Vorauszahlungen genau anschauen und bei überzogenen Forderungen den Versorger auf den gesunkenen Preis hinweisen. Der weitere Verlauf der Preise in 2023 und 2024 wird aber von der Entwicklung im Ukrainekrieg und dem Energiekonzept der Europäischen Union und in Deutschland abhängen.
Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf Gas ist das finale Entgelt. Dieses setzt sich aus vielen Komponenten zusammen: Den reinen Kauf- und Vertriebskosten, die Kosten für die Nutzung der Gasnetze, sowie diverse Steuern und Abgaben an den Staat.

Entwicklung des Gaspreis 2022 und 2023

Abb. 2: Entwicklung des Gaspreis 2022 und 2023. Quelle: bundesnetzagentur.de

Was bringt die Mehrwertsteuersenkung an Ersparnis?

Was bringt dem Verbraucher die Senkung der MwSt auf Gas? Eine ganze Menge, wie die Tabelle 5 zeigt. Schon bei einer Bruttogasrechnung von 1500 Euro spart der Kunde 141 Euro. Bei einer Rechnung von 2000 Euro sind es 188 Euro Ersparnis und bei 3000 Euro 283 Euro.

Tab. 5: Ersparnis durch MwSt-Senkung beim Gas

Gasrechnung Brutto  [Euro] Anteil MwSt 7%* Anteil MwSt 19 %* Ersparnis*
1000 65 160 94
1100 72 176 104
1200 79 192 113
1300 85 208 123
1400 92 224 132
1500 98 239 141
1600 105 255 151
1700 111 271 160
1800 118 287 170
1900 124 303 179
2000 131 319 188
2100 137 335 198
2200 144 351 207
2300 150 367 217
2400 157 383 226
2500 164 399 236
2600 170 415 245
2700 177 431 254
2800 183 447 264
2900 190 463 273
3000 196 479 283
3100 203 495 292
3200 209 511 302
3300 216 527 311
3400 222 543 320
3500 229 559 330
3600 236 575 339
3700 242 591 349
3800 249 607 358
3900 255 623 368
4000 262 639 377
4100 268 655 386
4200 275 671 396
4300 281 687 405
4400 288 703 415
4500 294 718 424
4600 301 734 434
4700 307 750 443
4800 314 766 452
4900 321 782 462
5000 327 798 471
5100 334 814 481
5200 340 830 490
5300 347 846 499
5400 353 862 509
5500 360 878 518
5600 366 894 528
5700 373 910 537
5800 379 926 547
5900 386 942 556
6000 393 958 565
6100 399 974 575
6200 406 990 584
6300 412 1.006 594
6400 419 1.022 603
6500 425 1.038 613
6600 432 1.054 622
6700 438 1.070 631
6800 445 1.086 641
6900 451 1.102 650
7000 458 1.118 660
7100 464 1.134 669
7200 471 1.150 679
7300 478 1.166 688
7400 484 1.182 697
7500 491 1.197 707
7600 497 1.213 716
7700 504 1.229 726
7800 510 1.245 735
7900 517 1.261 745
8000 523 1.277 754
8100 530 1.293 763
8200 536 1.309 773
8300 543 1.325 782
8400 550 1.341 792
8500 556 1.357 801
8600 563 1.373 810
8700 569 1.389 820
8800 576 1.405 829
8900 582 1.421 839
9000 589 1.437 848

* auf volle Euro gerundet

Fernwärme Bezieher profitieren vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von der Senkung der Mehrwertsteuer auf 7%

Verbraucher, die Wärme über ein Wärmenetz beziehen können sich freuen: Die Bundesregierung hat neben Gas auch für Fernwärme die MwSt. von 19% auf 7% gesenkt. Der Finanzausschuss stimmte auf der Sondersitzung am 28. September 2022 am Nachmittag auch der Umsatzsteuersenkung auf Fernwärme zu. Am Vormittag war bereits die MwSt.-Senkung auf Gas verabschiedet worden. Alle Fraktionen stimmten der der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Fernwärme zu. Sowohl AFD, Die Linke und die CDU/CSU-Fraktion wiesen auf die Bedeutung der Wärme über ein Wärmenetze hin. Die SPD erklärte darüber hinaus, dass die Fernwärme in vielen neuen Bundesländern eine ganz besondere Funktion für die Heizung von Immobilien einnehme.

Das Bundesfinanzministerium schreibt zum Thema: „Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Begünstigt ist damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage.“

Gasrechnung: Mehrwertsteuerberechnung 2022, 2024, 2025 Ablesezeitpunkt u. Abrechnungszeitraum wichtig

Verbraucher beziehen üblicherweise Gas und Fernwärme kontinuierlich von ihrem Energieversorger (von einem Wechsel einmal abgesehen). Die Mehrwertsteuersenkung auf beide Stoffe ist auf den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 befristet. Damit gelten vom 1. Januar bis 30. September 2022 19% MwSt. und vom 1. Oktober – 31. Dezember 2022 7% MwSt. Wie setzt sich nun die jährliche Gas- bzw. Fernwärmerechnung zusammen. Werden die beiden Steuersätze auf die jeweiligen Verbrauchsmonate angewendet? Das entscheidet das Ablesedatum. Das Bundesfinanzministerium definiert mit Schreiben vom 25.10.2022 zur befristeten Umsatzsteuersenkung auf Gas:

„Gas- und Wärmelieferungen sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen führen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer (Abschnitt 13.1 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE –).
Die unter den Rzn. 2 und 3 genannten Grundsätze haben zur Folge, dass der Gas- oder Wärmeverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat.“

In der überwiegenden Zahl aller Fälle wird der Verbrauch zum jeweiligen Jahresende abgelesen. Dann gilt für den gesamten Gasverbrauch in 2022 der Mehrwertsteuersatz von 7%.

2024

Dies bedeutet für die Gasrechnung in 2024: Vom 1. Januar 2024 – 31. März 2024 ist der MwSt.-Satz 7%, vom 1. April – 31. Dezember 2024 wieder regulär 19%. Wird der Verbrauch im Dezember 2024 abgelesen, gelten die 19% für das ganze Jahr 2024. Aber es gibt einen Ausweg: Zwischenablesungen bzw. Ablesezeiträume von 3 Monaten. Das BMF schreibt dazu:

„Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese gesonderten Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30. September 2022 und/oder vor dem 1. April 2024 enden, im Verhältnis der
Tage vor und ab dem 1. Oktober 2022 aufgeteilt werden. Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 31. März 2024 enden, können die gesonderten Abrechnungen im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1. April 2024 vorgenommen werden. Ist der
Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend
berücksichtigt werden. “

Damit wird es den Versorgern erlaubt, auch für den Zeitraum 1.1 – 30.03.2024 eine eigene Abrechnung zum Steuersatz von 7% durchzuführen, sofern eine entsprechende Ablesung Ende März 2024 erfolgt.

Perspektive 2025

Die Mehrwertsteuersenkung ist bis zum 31. März 2024 befristet. Eine Verlängerung ist aktuell nicht vorgesehen. Allerdings sind durchaus Umstände denkbar, die eine Verlängerung bewirken könnten: Wenn in 2025 die Verbraucherpreise in Deutschland weiter auf hohem Niveau bleiben sollten oder sogar weiter ansteigen würden. Sollte der Ukraine-Krieg sich über 2025 hinaus erstrecken könnte dies der Fall sein. Auf der Seite Prognose zur Zinsentwicklung in 2025 ist ein Ausblick auf die mögliche Zinssituation gegeben. Inflation und Zinsen korrelieren miteinander.

Entwicklung der Mehrwertsteuer auf Gas

Der reguläre Umsatzsteuersatz auf Gas lag nicht immer bei 19%. Zu Beginn des Jahrhunderts bis Ende 2006 betrug der Steuersatz 16% (Tabelle 6)

Tab. 6: Entwicklung des Mehrwertsteuersatzes auf Gas von 2000 bis 2023

Jahr / Zeitraum Mehrwertsteuer auf Gas
2000 16%
2001 16%
2002 16%
2003 16%
2004 16%
2005 16%
2006 16%
2007 19%
2008 19%
2009 19%
2010 19%
2011 19%
2012 19%
2013 19%
2014 19%
2015 19%
2016 19%
2017 19%
2018 19%
2019 19%
2020 19%
2021 19%
bis 30.09.2022 19%
01.10-31.12.2022 7%
01.01.2023 – 31.12.2023 7%
01.01.2024 – 31.03.2024 7%
01.04.2023 – 31.12.2023* 19%
2025* 19%
  • Prognose, wenn die MwSt.-Senkung nicht verlängert wird

News

26. August 2023 Der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck schlägt im Interview mit der Augsburger Allgemeinen vor, die Strom- und Gaspreisbremse bis Ostern 2024 zu verlängern. Nach dem jetzigen Stand, laufen die Maßnahmen Ende 2023 aus. Das BMWK ist wegen einer möglichen Verlängerung bereits mit der EU in Kontakt.

7. Juli 2023 Die Bundesregierung plant, die Strom Subventionierung für die Industrie im Jahr 2024 zu streichen. Zumindest gibt es keinen entsprechenden Posten mehr im Haushaltsentwurf für 2024. Mehr hier.

5. Juni 2023 Die CDU/CSU Fraktion hat am 5. Juni 2023 mit einer Kleinen Anfrage (20/7108) zur Auswirkungen der Umsatzsteuer auf Gas und Strom für die Verbraucherdie Bundesregierung um Auskunft gebeten. Hintergrund sind Handlungsspielräume für Versorger durch den Abrechnungszeitraum: Für den Energieabnehmer-Kunden ist das Datum der Mehrwertsteuerermäßigung davon abhängig, nach welchem Modell der Anbieter der Gaslieferung abrechnet. Bestehende Modelle sind: „Stichtagsregel“, „Zeitscheibenmodell“, „Hybridmodel“.

Ferner wird gefragt, Warum die Bundesregierung zwar eine Strompreisbremse eingeführt hat, hier aber auf eine  Mehrwertsteuerermäßigung verzichtet hat.

Literatur und Quellenangaben

10.03.2023 Laut Bundesnetzagentur ist der Gasverbrauch im Jahresvergleich in der 9. Kalenderwoche um 7,7% erniedrigt.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreise. Infos.

Bundestag 2006 – Haushaltsbegleitgesetz 2006 (Haushaltsbegleitgesetz 2006 – HBeglG 2006) (G-SIG: 16019153. Text.

MwSt. Senkung während der Coronakrise gilt auch für Stromrechnung: Der Energieversorger Vattenfall ist verpflichtet auf Abrechnungen den Preis für Strom mit zum Zeitpunkt der Lieferung gültigem Umsatzsteuersatz ausweisen. Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht 5 U 145/21.

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. PDF.

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38

20.02.2023 Bundesregierung – Strom- und Gaspreisbremse Basisversorgung zu günstigeren Preisen. Text

25.01.2023 Handelsblatt – Gaspreis sinkt im Großhandel zunehmend. Link

05.09.2022 Entwurf einer Formulierungshilfe
für die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Text

29.09.2022 Prosieben – Die Energiepreise explodieren – Wie wird die Regierung helfen? Link

25.12.2022 Chip – Sinkt oder steigt der Strompreis im nächsten Jahr? Experten geben Prognose ab. Video