Eltern, die ein oder mehrere Kinder groß ziehen, müssen Ausgaben für den Unterhalt und die Ausbildung ihres Nachwuchses tragen. Um das Existenzminimum der Kinder zu sichern, zahlt der deutsche Staat Kindergeld über die Familienkassen an die Eltern aus. Die Zahlung erfolgt monatlich per Überweisung auf das Konto des Anspruchsberechtigten. Der ausgezahlte Betrag staffelt sich nach Anzahl der Kinder. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den wichtigsten Punkten. Hier finden Sie Informationen zum Kinderzuschlag.
Seit dem 1. Januar 2023 zahlt die zuständige Familienkasse für jedes Kind monatlich 250 Euro.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Beträge:
Beträge pro Monat: erstes und zweites Kind > jeweils 250 Euro
drittes Kind > jeweils 250 Euro
jedes weitere Kind > jeweils 250 Euro
Kindergeld 2018 Seit dem 01.01.2018 Erhöhung (+2 Euro,)
>erste und zweite Kind > jeweils 194 Euro
drittes Kind > jeweils 200 Euro
jedes weitere Kind > jeweils 225 Euro
Inhaltsverzeichnis
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Folgende Personen können einen Kindergeldantrag stellen:
- Leibliche Eltern
- Adoptiveltern
- Pflegeeltern
- Großeltern
- Stiefeltern
Grundsätzlich kann nur eine Person die Leistung beziehen. Erfolgt die Antragstellung durch die Eltern, bestimmen Vater und Mutter selbst, wer von beiden das Geld erhalten soll. Können sich die Eltern nicht einigen, bestimmt ein Gericht den Zahlungsberechtigten. Die Eltern können auch schriftlich auf ihren Anspruch verzichten und bestimmen, dass Großvater oder Großmutter das Kindergeld bekommen sollen, sofern alle Personen als Großfamilie zusammenleben.
Antragsteller, die nicht die Eltern sind, haben einen Anspruch auf die Leistung, falls sie das Kind in ihre Obhut genommen haben. Dazu muss die Person, die sich um das Kind kümmert, entweder in Deutschland leben oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegen.
Kinder, die Vollwaisen sind oder die den Aufenthalt von Vater und Mutter nicht kennen, können das Kindergeld selbst beantragen. Dazu dürfen die Kinder aber nicht bei Pflegeeltern oder anderen anspruchsberechtigten Personen leben und sie müssen in Deutschland wohnen.
Nach Anzahl der Kinder gestaffelte Höhe
Schon das erste Kindergeld, das im Jahr 1935 eingeführt wurde, richtete sich nach der Anzahl der Kinder. Die erste Leistung im Jahr 1935 war eine einmalige Zahlung an kinderreiche Familien ab dem fünften Kind. Schon ein Jahr später wurde das Geld monatlich ausgezahlt und ab dem Jahr 1938 erhielten die Eltern bereits ab dem dritten Kind die sogenannte Kinderbeihilfe. Allerdings durfte das Familieneinkommen einen bestimmten Höchstbetrag pro Monat nicht überschreiten, um Anspruch auf die Zahlung zu haben.
Zeitliche Entwicklung
Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Leistung ab dem Jahr 1954 als Beitrag der Arbeitgeber wieder eingeführt. Es handelte sich um einen Lohnzusatz, der jedoch durch Familienausgleichskassen, die den Berufsgenossenschaften unterstanden, ausgezahlt wurde. Die Familienausgleichskassen wurden im Jahr 1964 aufgelöst und die Bundesanstalt für Arbeit übernahm die Aufgabe. Die Gelder mussten schon seit dem Jahr 1961 nicht mehr von den Arbeitgebern aufgebracht werden, sondern wurden über Steuermittel finanziert. Ab diesem Jahr erhielten die Eltern auch schon für das zweite und jedes weitere Kind eine Zahlung. Die Auszahlung von Kindergeld ab dem ersten Kind findet seit 1975 statt.
Bis zum Jahr 2011 war die Auszahlung vom Einkommen der Eltern sowie, bei volljährigen Kindern, auch vom Einkommen des Nachwuchses abhängig. Wer über Einkünfte verfügte, die einen bestimmten Grenzbetrag überstiegen, verlor das Anrecht auf die Leistung. Erst am 1. Januar 2012 wurde der Grenzbetrag abgeschafft und die Kindergeldzahlung ist nicht mehr von den Einkünften der Zahlungsberechtigten abhängig.
Seit Anfang der 1970er Jahre ist der Staat dazu übergegangen, die Höhe der Leistung nach Anzahl der Kinder zu staffeln. Seit dem Jahr 1996 erhalten die Eltern für das 1. und das 2. Kind denselben Betrag. Für das 3. Kind wird eine höhere Summe ausgezahlt, die für das 4. Kind noch einmal ansteigt. Jedes weitere Kind erhält denselben Betrag wie das 4. Kind.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt?
Berechtigte Kindergeldempfänger erhalten die Leistungen mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes. Kinder, die nach dem 18. Lebensjahr noch zur Schule gehen, studieren oder sich in einer Ausbildung befinden, haben bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf das Geld. Als Ausbildung zählt auch ein freiwilliges soziales Jahr oder ökologisches Jahr. Arbeitsloser und als arbeitssuchend gemeldeter Nachwuchs kann bis zum 21. Lebensjahr mit Kindergeld rechnen. Tritt bei einem Kind vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung auf, die verhindert, dass das Kind alleine seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird die Leistung ohne Altersbegrenzung weitergezahlt. Die Kindergeldstelle fordert regelmäßig Nachweise von den Berechtigten an.
Der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag
Die Höhe des Kindergeldes wird in unregelmäßigen Abständen überprüft und angepasst. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass das Existenzminium von Kindern nicht der Versteuerung durch Einkommensteuer unterliegt. Dazu gibt es neben dem Kindergeld auch einen Kinderfreibetrag, der bei der Steuererklärung berücksichtigt werden kann.
Es ist jedoch nicht möglich, dass ein Steuerzahler sowohl Kindergeld bezieht als auch den Freibetrag in Anspruch nimmt. Das Finanzamt überprüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung, was für den Steuerzahler günstiger ist. Vor allem bei Eltern mit einem hohen Einkommen ist die Berücksichtigung des Freibetrages in der Regel vorteilhafter als die Auszahlung von Kindergeld. Familien mit geringeren Einkünften hingegen profitieren von den monatlichen Leistungen, sodass der Fiskus den Freibetrag bei der Steuererklärung nicht berücksichtigt.
Neben der Steuerersparnis erhalten Kindergeldbezieher auch eine Kinderzulage zur Riester-Rente oder zur Eigenheimzulage. Für Beamte mit kindergeldberechtigtem Nachwuchs erhöhen sich Ortszuschlag und Familienzuschlag.
Geschichte – Entwicklung der Nachfrage – Interesse – Suchvolumen
Wie steht es um das Interesse von Usern und Berechtigten am Kindergeld. Wie hat sich die Nachfrage nach dem Begriff zeitlich entwickelt? Hier kann Google Trends wertvolle Informationen liefern. Zwar gibt das Unternehmen keine absoluten Daten preis, dafür aber relative Entwicklungen ( Abbildung 1). Hier finden Sie Details zur Interpretation von Google Trends Daten.
Ab. 1: Suchvolumen zu „Kindergeld“ von 2004 – 2017 in Deutschland. Quelle: https://trends.google.de/trends/explore?date=all&geo=DE&q=kindergeld
Der Zeitverlauf zeigt ein trendmäßig steigendes Interesse an dem Suchbegriff. Die größte Nachfrage lag im September/November 2015. Warum gab es diesen deutlichen Ausreißer? Dafür gibt es eine einfache Erklärung: Im Juli 2015 wurde das Kindergeld rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht. Die Auszahlung erfolgte aber erst ab September. Offenbar wollten sich die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt darüber informieren.
Das Interesse an dem Suchbegriff variiert zwischen den Bundesländer (Tabelle 1), am relativ größten ist das Suchvolumen in Sachsen-Anhalt, gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern. Am geringsten wird der Begriff in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen nachgefragt.
Tab. 1: Interesse am Suchbegriff „Kindergeld“ nach Bundesland von 2004 – 2017. Quelle: https://trends.google.de/trends/explore?date=all&geo=DE&q=kindergeld
Bundesland | Interesse am Suchbegriff |
Sachsen-Anhalt | 100 |
Mecklenburg-Vorpommern | 99 |
Brandenburg | 96 |
Sachsen | 95 |
Schleswig-Holstein | 93 |
Thüringen | 91 |
Niedersachsen | 88 |
Berlin | 87 |
Nordrhein-Westfalen | 87 |
Hamburg | 86 |
Bremen | 85 |
Rheinland-Pfalz | 81 |
Saarland | 81 |
Bayern | 74 |
Baden-Württemberg | 63 |
Hessen | 61 |
In Verbindung mit diesem Suchbegriff gibt Google Trends noch ähnliche Suchanfragen an (Tabelle 2). Die Begriffe passen perfekt zum Thema.
Tab. 2: Ähnliche Suchanfragen zu von 2004 – 2017. Quelle: https://trends.google.de/trends/explore?date=all&geo=DE&q=kindergeld
Ähnliche Suchanfragen | Interesse |
Antrag Kindergeld | 100 |
Kindergeld 2016 | 95 |
Kindergeld Familienkasse | 90 |
Auszahlungstermine Kindergeld | 90 |
Kindergeld Auszahlungstermine | 85 |
Familienkasse | 85 |
Kindergled 2015 | 75 |
Höhe Kindergeld | 65 |
Elterngeld | 60 |
Literatur
Bundesagentur für Arbeit: So beantragen Sie Kindergeld
Bundesverwaltungsamt: Festsetzung und Zahlbarmachung des Kindergeldes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:“Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. Für andere Ausländerinnen und Ausländer gilt: Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis können Kindergeld erhalten.“
#kindergeld – hier finden Sie News zum Thema
Änderungen zum 1. Januar 2018 > Ab dem 01.01.2018 gilt für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden, das Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate rückwirkend bewilligt wird.
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