In Deutschland wird die Grundsteuer reformiert, und die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Diese Reform wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Berechnungsgrundlagen für verfassungswidrig erklärt hat. Berlin hat im Zuge der Grundsteuerreform 2025 entschieden, das Bundesmodell anzuwenden. Das bedeutet, Berlin übernimmt die vom Bund vorgegebenen Regelungen. Dieses Modell basiert auf einem wertabhängigen Verfahren. Dabei werden Faktoren wie Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Immobilienart und die statistisch ermittelte Nettokaltmiete berücksichtigt. Die Neuordnung der Grundsteuer Berlin soll die Belastung für die Bürger so gering wie möglich halten. Deshalb wird der Hebesatze von 810% auf 470% reduziert.
Linktipp: Prozentrechnung 2025
Für Eigentümer in Berlin bedeutet das, sie müssen eine Grundsteuererklärung abgeben. So stellen sie die erforderlichen Daten für die Neuberechnung bereit. Die Finanzverwaltung nutzt diese Informationen, um den neuen Grundsteuerwert zu ermitteln. Dieser dient dann als Grundlage für die Steuer ab 2025.
Wichtig ist, dass die tatsächliche Höhe der Grundsteuer auch von den Hebesätzen abhängt. Diese werden von den Kommunen festgelegt. Berlin kann die Hebesätze anpassen, um mögliche Veränderungen in der Steuerbelastung auszugleichen. Ziel der Reform ist eine gerechtere und aktuellere Bewertung von Grundstücken und Immobilien. Hier ist die Berechnung der Grunderwerbsteuer in Berlin online möglich.
Inhaltsverzeichnis
Anpassung der Grundsteuermesszahl für Wohngrundstücke
Ab dem 1. Januar 2025 ändert Berlin die Grundsteuermesszahl im Zuge der Grundsteuerreform. Diese Anpassung soll die Steuerbelastung für Immobilienbesitzer ausgleichen. Berlin hat beschlossen, die Steuermesszahl für Wohnimmobilien zu senken. Damit möchte die Stadt verhindern, dass die Grundsteuer für Wohngebäude durch die Neubewertung stark ansteigt.
Die Grundsteuermesszahl ist ein Faktor, der mit dem Grundsteuerwert multipliziert wird. Eine niedrigere Messzahl führt zu einer geringeren Steuerlast. Um eine höhere Belastung von Wohnimmobilien zu vermeiden, passt Berlin die Steuermesszahlen mit dem Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (Bln GrStMG) an. Für Wohngrundstücke beträgt die Steuermesszahl nun 0,31 Promille. Für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke liegt sie bei 0,45 Promille.
Durch diese Anpassung möchte Berlin eine gerechtere Verteilung der Steuerlast erreichen. Die Senkung der Steuermesszahl kompensiert die gestiegenen Immobilienwerte nach der Neubewertung. So soll die Grundsteuer für viele Eigentümer nicht zur finanziellen Belastung werden.
Die Änderung der Grundsteuermesszahl ist Teil der Maßnahmen, um die Grundsteuerreform aufkommensneutral zu gestalten. Das bedeutet, dass die Gesamtsteuereinnahmen der Stadt nicht steigen sollen.
Reduktion des Hebesatzes im Rahmen der Neuregelung der Grundsteuer Berlin
In Berlin werden im Zuge der Grundsteuerreform neue Hebesätze festgelegt. Diese Hebesätze bestimmen, wie hoch die Grundsteuer für Immobilienbesitzer ausfällt. Die Stadt plant, die Hebesätze so anzupassen, dass die Gesamtsteuereinnahmen stabil bleiben. Das Ziel ist, trotz neuer Berechnungsgrundlagen keine übermäßige Mehrbelastung zu schaffen. Die genauen neuen Hebesätze wurden jedoch noch nicht offiziell bekannt gegeben. Immobilienbesitzer sollten die Veröffentlichungen der Berliner Finanzverwaltung im Auge behalten. So bleiben sie über Änderungen informiert und können sich rechtzeitig darauf einstellen. Die Anpassung der Hebesätze ist entscheidend für die endgültige Steuerhöhe ab dem 1. Januar 2025. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den kommenden Änderungen vertraut zu machen.
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Berlin die neue Grundsteuer in Kraft. Die Stadt hat dazu wichtige Details bekanntgegeben:
Senkung des Hebesatzes auf 470 Prozent
Damit die Grundsteuer keine untragbare Belastung wird, senkt Berlin den Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke. Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein Hebesatz von 470 Prozent statt bisher 810 Prozent. In der Tabelle 1 sind die bisher gültigen und die ab 1. Januar 2025 gültigen Hebesatz angegeben. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat die ab dem 1. Januar 2025 gültigen Hebesätze durch das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2024/25; GVBl. Nr. 26 vom 10.07.2024 S. 433 beschlossen.
Tab. 1. Alte und neue Hebesätzt für Berlin
Art | Hebesatz ab 01.01.2025 | Hebesatz 20027 – 2024 |
Grundstücke | 470% | 810% |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | 0% | 150% |
Entlastung für Kleingärtner und landwirtschaftliche Betriebe
Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) wird auf 0 Prozent reduziert. Davon profitieren etwa 800 Betriebe, die in Bereichen wie Landwirtschaft, Gartenbau oder Fischerei tätig sind. Zudem werden rund 1.200 Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz entlastet. Dieser Schritt reduziert auch den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden.
Härtefallregelung
Finanzsenator Stefan Evers hat mit der Hebesatzsenkung eine übermäßige Belastung für die meisten Fälle verhindert. Der Staat bereichert sich somit nicht an der Reform (Aufkommensneutralität). Für besondere Einzelfälle gibt es eine Härtefallregelung für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen. Anträge können formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Begründung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offengelegt werden. Die Grundsteuer muss die Ursache für eine Existenzgefährdung sein. Als Nachweis ist der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ auszufüllen, der online verfügbar ist.
Versand der Bescheide
Vom 14. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2024 erhalten Grundstückseigentümer zwei Bescheide. Der erste informiert über den Jahresbetrag der neuen Grundsteuer und die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die erste Zahlung ist am 15. Februar 2025 fällig. Der zweite Bescheid enthält den Grundsteuermessbetrag zur Berechnung der neuen Steuer.
Hinweis: Bei Eigentümerwechseln im Jahr 2024 werden die Bescheide Anfang 2025 verschickt. Die bisherige Grundsteuer nach dem Einheitswert ist letztmals am 15. November 2024 zu zahlen.
Einspruch
Wichtige Hinweise zum Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid:
Wenn Sie einen Fehler in Ihrem Grundsteuerwertbescheid entdecken, sollten Sie umgehend handeln. Haben Sie beispielsweise eine fehlerhafte Berechnung bemerkt oder wurde ein abweichender Wert nicht erläutert, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen. Geben Sie dabei genau an, welcher Fehler beanstandet wird.
Wann ist ein Einspruch erfolglos?
Richtet sich Ihr Einspruch gegen eine falsche Sachverhaltserfassung oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung, wird das Finanzamt den Fall umfassend prüfen und individuell entscheiden. Wenig Aussicht auf Erfolg hat ein Einspruch jedoch, wenn er sich gegen die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen richtet. Dazu zählen zum Beispiel die typisierte Nettokaltmiete oder der vom Gutachterausschuss mitgeteilte Bodenrichtwert. Die Finanzverwaltung ist an das formelle Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019 gebunden und kann nicht dagegen handeln oder dessen Anwendung aussetzen.
Wenn Sie ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts anzweifeln und das Ruhen des Verfahrens beantragen, stimmen die Finanzämter dem in der Regel stillschweigend zu (sogenannte Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen sie davon aus, dass Sie einer Verfahrensruhe aus verwaltungsökonomischen Gründen zustimmen. Möchten Sie jedoch ein eigenes Gerichtsverfahren führen, wird das Finanzamt Ihrem Wunsch entsprechen und über den Einspruch durch eine Einspruchsentscheidung entscheiden.
Falls Sie den Grundsteuerwert mit dem Grundsteuer Berlin Online-Berechnungstool ermittelt haben, kann es zu Abweichungen gegenüber dem Bescheid des Finanzamts kommen. Dies liegt möglicherweise daran, dass solche Tools in den Berechnungsschritten anders runden. Das Finanzamt ist bei der Berechnung strikt an das Bewertungsgesetz gebunden und kann davon nicht abweichen.