Sie sind auf Finanzamtssuche? Um diese Institution kommt kaum ein Bürger in seinem Leben umhin.
Seit 2008 geht es schon kurz nach der Geburt damit los. Die Eltern des Babys erhalten meist innerhalb von 3 Wochen nach der Geburt die Steueridentifikationsnummer. Diese ID bleibt das ganze Leben bestehen und ist quasi der Personalausweis des Bürgers gegenüber dem Finanzamt, wobei www.finanzamt.de in diesem Zusammenhang auf die falsche Fährte führt.
Das Finanzamt ist die Schnittstelle des Staates zum Bürger für die Abrechnung verschiedener Steuerarten. Dazu müssen die Bürger Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen Die wichtigsten Steuerarten sind die:
- Einkommensteuer
- Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Gewerbesteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Solidaritätszuschlag
Inhaltsverzeichnis
Aufbau und Struktur der Finanzverwaltung
Die Abbildung 1 zeigt den Aufbau der Finanzverwaltung. Laut dem Bundesfinanzministerium sind die Finanzämter „Die Finanzämter sind örtliche Landesbehörden und verwalten grundsätzlich im Auftrag des Bundes die Besitz- und Verkehrsteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen. Darüber hinaus verwalten sie die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern, soweit die Länder die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben.“ Quelle: Bundesfinanzministerium.de
Die Finanzämter sind damit die Vollzusorgane mit einem räumlich bestimmten Zuständigkeitsbereichs (Bezirk)
Die Steuerverwaltung ist entsprechend der Länder organisiert.
Aufgaben, Pflichten und Rechte von Finanzämtern
Nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) § 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
- 1. die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
- 2. einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
- 3. einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.
www.finanzamt.de
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Literatur
Steuerverwaltung in Deutschland
Übersicht der Finanzämter – wo finde ich mein Finanzamt
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