Anleger, die mit Wertpapieren handeln kennen sich meist mit den Gebühren gut aus. Anders sieht es dagegen aus, wenn es um die Verwahrung der Fondsanteile oder Aktien geht, hier kommt ein in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannter Begriff ins Spiel: die Depotbank. Die meisten Trader vermuten dahinter die Bank, bei der das private Wertpapierdepot geführt wird. Das ist durchaus richtig, jedoch kennt das Investmentgesetz auch noch eine andere Eigenschaft der Depotbank. Es ist die Stelle, bei der die Wertpapiersondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften aufbewahrt werden.
Depotbank:
- Bank die das Wertpapierdepot führt
- Institut zur Aufbewahrung von Sondervermögen einer KAG
Inhaltsverzeichnis
Fondsgesellschaften müssen Kundengelder getrennt verwahren
Oberstes Gebot für eine Investmentgesellschaft ist, dass die Gelder der Anleger, gleich ob es sich um institutionelle Investoren oder private Kunden handelt, getrennt vom Vermögen der Fondsgesellschaft verwahrt wird. Die juristische Umschreibung für einen Fonds lautet auch „Wertpapiersondervermögen“. Hintergrund ist, dass die Investmentgesellschaft die Kundengelder nach eigenem Gutdünken anlegt, aber rechtlich weder Eigentümer noch Besitzer der Fondsanteile ist.
Das Kundenvermögen muss daher bei einer von der Fondsgesellschaft unabhängigen Depotbank verwahrt werden. Damit soll ein missbräuchlicher Zugriff verhindert werden. Aufgabe der Depotbank ist jedoch nicht nur die Verwahrung. Ihr kommt darüber hinaus auch noch eine besondere Kontrollfunktion zu. Ihr obliegt die Überprüfung der korrekten Abrechnung der Anteilspreise bei Kauf oder Verkauf von Anteilen und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abrechnung der Wertpapierzu- oder -verkäufe der jeweiligen Aktien und Rentenpapiere.
Volumen betreutes Fondsvermögen in Deutschland
Das von den Depotbanken betreute Vermögen deutscher Fonds betrug zur Jahresmitte 2021 rund 2.710 Milliarden Euro (Quelle: bvi.de). Die Top 3 Institute mit dem höchsten Fondsvolumen sind:
- BNP Paribas mit 712 Milliarden Euro
- State Street Bank mit 354 Milliarden Euro
- HSBC Trinkaus & Burkhardt mit 310 Milliarden Euro.
Sondervermögen ist sicher
Das Sondervermögen, die in Fonds angelegten Kundengelder, sind in Bezug auf Investmentgesellschaft und Depotbank im Falle einer Insolvenz eines der beiden Unternehmen sicher. Viele Anleger haben sich im Rahmen der Finanzkrise die Frage gestellt, was mit ihren Wertpapieren im Falle einer Insolvenz der Investmentgesellschaft oder der Bank passiert. Die Antwort lautet: Nichts. Investmentgesellschaft und Depotbank betreiben das Management beziehungsweise die Verwahrung und Verwaltung der Fonds.
Die Kundengelder sind im Falle eines Aktienfonds jedoch alle in die Aktien der im Fonds vertretenen Unternehmen angelegt. Im Falle einer Insolvenz eines der beiden Unternehmen, oder schlimmer noch, beider Institute, hätte dies keinen Einfluss auf die Aktien, in die die Kundengelder investiert sind.
Die Kunden erleiden nur dann einen Verlust, wenn eines der im Fonds selbst vertretenen Unternehmen in die Insolvenz ginge. Ein Totalverlust wäre somit nur möglich, wenn am selben Tag alle im Fonds vertretenen Firmen zahlungsunfähig würden.
Wertpapierdepots der Kunden ebenfalls sicher
Wer nur seine Wertpapiere beispielsweise auf einem Depotkonto bei einer der zahlreichen Direktbanken als Cortal Consors Depot, Comdirect Depot oder 1822direkt Depot führtt, ist ebenfalls nicht betroffen, sollte eines der hier genannten. Unternehmen in den Konkurs gehen. Dies gilt auch bei allen anderen Banken und Sparkassen. Wertpapiere Dritter sind grundsätzlich von der Insolvenzmasse ausgenommen. Anders verhält es sich bei den Einlagen der Bankkunden. Sparbücher, Termingelder, Sparbriefe oder Währungskonten, sogenannte Einlagen, gingen bei einem bei einem Konkurs der Bank in die Insolvenzmasse. Einlagen auf Währungskonten die nicht auf EU-Devisen lauten (EU-Auslandsdevisen) wären ganz verloren!
verloren. Gleiches gilt auch, wenn ein Girokonto oder Tagesgeldkonto als Verrechnungskonto dient. Um dies zu verhindern, wurde die Einlagensicherung geschaffen. Diese sieht nach europäischem Recht eine Mindesthaftung von 100.000 Euro pro Anleger vor. Deutsche Banken haften in wesentlich größerem Umfang, je nach Institut teilweise unbegrenzt. Ein Depot Vergleich zeigt schnell, welche Bank als Depotbank für den Privatanleger infrage kommt. Im Zeitalter des Online-Banking sind es die Direktbanken, die hier entsprechend Punkten.
Depotbank Vergleich der Gebühren
Die Frage ist zunächst um welche der beiden Depotbanken es sich handelt: Für die Depotführungen verlangen Broker entweder keine Gebühr, monatlich oder jährlich entweder einen fixen Betrag, oder eine prozentuale Abgabe auf das Depotvolumen. In unserem Depot Vergleich finden Sie dazu detaillierte Angaben.
Handelt es sich dagegen um die Verwahrstelle einer Kapitalanlagegesellschaft, fallen neben einer festen Gebühr weitere Entgelte wie Anteile des Ausgabeaufschlags oder Anteile der Managementgebühr bei Fonds an.
Schweiz
Dass Konzept gilt auch im Nachbarland. Die großen Depotbanken in der Schweiz sind: Crédit Suisse, Julius Bär, UBS, Zürcher Kantonalbank sowie die Zuger Kantonalbank. Letztere ist in Deutschland als V-Bank vertreten. Die Schweizer VZ Depotbank AG (Stammsitz in Zug, firmiert unter der Marke VZ VermögensZentrum) ist in Deutschland als VZ Depotbank Deutschland AG in München vertreten. Die Gebühren für Transaktionen von Wertpapieren sind bei den Schweizer Depotbanken üblicherweise höher als in Deutschland.
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Weiterführende Informationen & Recht
BaFin – Sonderfall: Portfolioverwaltung für Kunden einer Depotbank, die nicht Kommissionär ist
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU)/DER KOMMISSION vom 11.11.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen
„Die Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat den Bericht über die Ergebnisse der Sondierung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden vom 17.April 2009 zur Internalisierung der Abwicklung bei Depotbanken und zu Tätigkeiten, die denen der zentralen Gegenparteien vergleichbar sind, geprüft, der die erheblichen Unterschiede verdeutlicht, die hinsichtlich der Regeln und Kontrollverfahren auf Ebene der Abwicklungsinternalisierer in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich des Verständnisses des Konzepts der internalisierten Abwicklung bestehen.“
Deutscher Bundestag – Drucksache15/1553
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zurBesteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
„§ 20 Bestellung(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowieden sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hatdie Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut alsDepotbank zu beauftragen. Die Depotbank muss ihren Sitzim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5des Kreditwesengesetzes zugelassen sein.
(2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassungeines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 desKreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzesbeauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrnehmung derDepotbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung istdurch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der Absätze 3und 4 einmal jährlich zu prüfen.
Eine Zweigniederlassungeines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c desKreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzeskann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteiledes Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 ineinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oderin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesensund zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) Vom 15. Dezember 2003
Bundesverband Investment und Asset Management e.V. – Volumen 2017 – Laut dem BVI verwahrten die 39 Depotbanken 2017 rund 2.406 Mrd. Euro an Assets von Fonds. Quelle BVI
Bollenberger R., Kellner M., 2017: Zu den Schutz-und Sorgfaltspflichten der „reinen “Depotbank. Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen Juli 2017, Heft 7, pp 513-514. Link.