Während Erträge aus Wertpapieren im Privatvermögen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, werden sie als betriebliche Einkünfte eingestuft, wenn sie sich im Betriebsvermögen befinden. Welche steuerlichen Konsequenzen dies ergibt, hängt von verschiedenen Faktoren wie Haltedauer und Ausmaß der Beteiligungen am Unternehmen.
Betriebliche Aktiengewinne: Bedeutende Unterschiede bei den Steuern seit 2009
Seit 2009 erhebt das deutsche Finanzamt auf Einträge aus Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich ggf. Solidaritätszuschlag und/oder Kirchensteuer. Außerdem können Aktionäre seit Ende 2008 keine Werbungskosten mehr geltend machen. Der Abzug entfiel vollständig. Abziehbar ist lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für ledige bzw. 1602 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.
Die Abgeltungssteuer betrifft allerdings nur Kapitaleinkünfte aus Aktien im Privatvermögen, nicht im Betriebsvermögen. Dort sind nach dem Teileinkünfteverfahren 40 % steuerfrei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 60 % der Kapitalerträge im Betriebsvermögen versteuert werden müssen. Es gilt dabei der persönliche Grenzsteuersatz des/der Betriebsinhabers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Sparer-Pauschbetrag kann für betriebliche Kapitalerträge nicht beansprucht werden.
Im Gegensatz zur steuerlichen Betrachtung der Kosten von Privatanlegern ist der Abzug von Werbungskosten bei zum Betriebsvermögen gehörenden Wertpapieren nach wie vor möglich. Allerdings müssen Aktionäre hier zwischen Werbungskosten und Anschaffungskosten unterscheiden. Typische Werbungskosten sind Depotgebühren und Verwaltungskosteten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Aufwendungen nicht nur steuerpflichtige, sondern auch steuerfreie Einkünfte erzielt werden. Allerdings wird der Werbekostenabzug im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens ebenfalls auf 60 Prozent gekürzt. Kosten, die mit Zinsen zusammenhängen, wie beispielsweise für Aktienkredite, lassen sich hingegen vollständig steuerlich absetzen.
Aktieneinkünfte als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
Eine Besonderheit stellt zudem der Gewinn aus der Veräußerung von einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH oder AG im Privatvermögen dar. Dies ist bereits dann der Fall, wenn mindestens 1 Prozent der Anteile gehalten wurde. Der Gewinn zählt dann nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb.
Verluste aus der Veräußerung unterliegen hingegen seit 2011 dem Teileinkünfteverfahren und können steuerlich deswegen nur zu 60 % berücksichtigt werden. Wurden bei Zufluss der Kapitalerträge die Abgeltungsteuer durch die Bank einbehalten, kann diese auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet werden. Dafür müssen Aktionäre dem Finanzamt eine Steuerbescheinigung des Kreditinstituts für das betriebliche Konto vorlegen.
Verlustübertragungen konnten Privatanlegern zwischen 2009 und 2013 dabei helfen, die Abgeltungssteuer zu sparen, indem vergangene Verluste aufgerechnet wurden. Voraussetzung hierfür war, dass es sich um die gleiche Einkunftsart handelte. Aktiengewinne durften also nur mit Aktienverlusten verrechnet werden. Seit 2013 besteht diese Möglichkeit weder bei Betrieben noch bei Privatanlegern.
Beide Möglichkeiten prüfen
Es kann in bestimmten Fällen steuersparend sein, Aktien zumindest teilweise im Betriebsvermögen zu halten oder sogar für diese Kapitalanlage eine gesonderte GmbH zu gründen. Vor allem bei großen Vermögen ergeben sich hier Vorteile. Grund dafür ist auch, dass Betriebsausgaben in Verbindung mit Aktienkäufen weiterhin geltend gemacht werden dürfen, während es nicht mehr erlaubt ist, Werbungskosten beim privaten Kauf abzusetzen.
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