Unbezahlte Rechnungen oder verspäteter Zahlungseingang sind leider in der Geschäftswelt immer wieder Grund für Rechtsstreitigkeiten. Dabei sind die Verursacher sowohl Privathaushalte als auch gewerbliche Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen. Für Beträge aus offenen Rechnungen bestehen oft Zinsforderungen, die Verzugszinsen. Für diesen Zweck gibt es als Grundlage für die Regelung bei Zahlungsverzug einen Richtzins: Der aktuelle Basiszinssatz (BaZ) ab 1. Januar 2024 = 3,62%. Der BaZ 2022 war am 1. Januar 2023 1,62% und 2022 ganzjährig -0,88%. In diesem Ratgeber wird das Thema einfach erklärt. Wie hat sich der Basiszins in den vergangenen Jahren entwickelt, wie sehen die Prognosen für 2025 und 2026 aus?
Darüber hinaus gab es zum 1. Januar 2024 erstmals für Anleger wieder eine relevante Vorabpauschale: Die Bundesbank hat den Basiszins zum 2. Januar auf 2,55% festgesetzt. Damit muss die Vorabpauschale mit 1,785% versteuert werden. Die Unterschiede zwischen den genannten Zinssätzen werden im Text ausführlich erklärt.
Basiszinssatz 1. Juli 2024 3,37%
Die EZB hat im Juni 2024 die Leitzinsen um 0,25% gesenkt. Daher beträgt der Basiszinssatz zum 1. Juli 2024 3,37% .
Der Basiszinssatz war zum 1. Januar 2024 auf 3,62% gestiegen. Nachdem der Zinssatz seit dem 1. Januar 2013 negativ war, ist der BaZ seit Januar 2023 mit +1,62% erstmals wieder positiv (Tabelle 1) und steigt zum 1. Juli 2023 auf 3,12% (Die EZB hatte vom 01.01.-30.06.2023 den Leitzins um 1,50% erhöht). Nach dem jetzigen Stand dürfte der BaZ von 3,62% der Zinsgipfel gewesen sein. Alle Prognosen gehen von sinkenden Leitzinsen in den kommenden Monaten aus. Für die routinemäßige Änderung zum 1. Juli 2024 fällt der Basiszinssatz auf 3,37%.
Einfach erklärt: Begriff, Definition der beiden Zinssätze:
Basiszinssatz: Der Basiszinssatz wird nach dem § 247 Abs. 1 BGB von der Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres aufgrund der Entwicklung des Hauptrefinanzierungssatz der EZB im Vorjahreshalbjahr und seinem Stand am letzten Kalendertag vor dem betreffenden Halbjahr berechnet.
Basiszins: Der Basiszins wird entsprechend dem § 18 Absatz 4 InvStG von der Bundesbank aus der langfristig erzielbaren Rendite von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren zum 1. Börsentag eines Jahres berechnet.
Tab. 1: Tabelle zur Entwicklung des Basiszinssatz 2002 – 2024. Quelle: bundesbank.de
Gültig ab | Basiszinssatz |
01.07.2024 | 3,37% |
01.01.2024 | 3,62% |
01.07.2023 | 3,12% |
01.01.2023 | 1,62% |
01.07.2022 | -0,88% |
01.01.2022 | -0,88% |
01.07.2021 | -0,88% |
01.01.2021 | -0,88% |
01.07.2020 | -0,88% |
01.01.2020 | -0,88% |
01.07.2019 | -0,88% |
01.01.2019 | -0,88% |
01.07.2018 | -0,88% |
01.01.2018 | -0,88% |
01.07.2017 | -0,88% |
01.01.2017 | -0,88% |
01.07.2016 | -0,88% |
01.01.2016 | -0,83% |
01.07.2015 | -0,83% |
01.01.2015 | -0,83% |
01.07.2014 | -0,73% |
01.01.2014 | -0,63% |
01.07.2013 | -0,38% |
01.01.2013 | -0,13% |
01.07.2012 | 0,12% |
01.01.2012 | 0,12% |
01.07.2011 | 0,37% |
01.01.2011 | 0,12% |
01.07.2010 | 0,12% |
01.01.2010 | 0,12% |
01.07.2009 | 0,12% |
01.01.2009 | 1,62% |
01.07.2008 | 3,19% |
01.01.2008 | 3,32% |
01.07.2007 | 3,19% |
01.01.2007 | 2,70% |
01.07.2006 | 1,95% |
01.01.2006 | 1,37% |
01.07.2005 | 1,17% |
01.01.2005 | 1,21% |
01.07.2004 | 1,13% |
01.01.2004 | 1,14% |
01.07.2003 | 1,22% |
01.01.2003 | 1,97% |
01.07.2002 | 2,47% |
01.01.2002 | 2,57% |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Basiszinssatz aktuell 2024, 2023 und 2022
- 2 Prognose 1. Januar 2025
- 3 Basiszins Entwicklung
- 4 Basiszinssatz Berechnung und Formel
- 5 Rechtlich im BGB geregelt
- 6 Berechnung
- 7 Zahlungsverzug ein europaweites Problem
- 8 Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Schuldnern
- 9 EZB
- 10 Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG
- 11 News & aktuelle Informationen
Basiszinssatz aktuell 2024, 2023 und 2022
Da die EZB seit 1. Juli 2023 den Hauptrefinanzierungssatz angehoben hat, beträgt der aktuelle Basiszinssatz 2024 3,62%, nach 3,12% im letzten Halbjahr 2023.
Basiszins 2022: Da in den ersten 6 Monaten in 2022 der Hauptrefinanzierungssatz nicht verändert wurde, ändert sich auch der Basiszins nicht. Er betrug 2022 -0,88%.
Prognose 1. Januar 2025
Oktober 2024 – Die Prognose der Redaktion: Der Basiszinssatz 2024 wird zum 1. Januar voraussichtlich auf 2,27% sinken (Abbildung 1). Im Februar und März 2023 wurde der Hauptrefinanzierungssatz um jeweils 0,5% angehoben, im Mai, Juni und Juli, September folgten weitere Zinserhöhungen. Auf den Sitzungen im Oktober und im Dezember 2023 sowie den ersten Meetings in 2024 erfolgten keine Zinsänderungen. Erst im Mai dann im Juni, September und Oktober 2024 ging es um je 25 Basispunkte abwärts. Im Oktober erfolgte zeitgleich eine Verringerung um 0,35% wegen der angekündigten Änderung des geldpolitischen Handlungsrahmen. Wir rechnen mit einer weiteren Zinsreduktion um 0,25% auf der Dezember Sitzung.
Die Redaktion erwartet daher für den Basiszinssatz zum 1. Januar 2025 einen Wert von 2,27%.
Unser Ausblick Anfang 2024:
Die Europäische Zentralbank erwartet zum 4. Quartal 2024 eine Inflation von 2,9%. Hier ist unsere EZB- Leitzinsprognose 2024 zu finden. Die Zinsentscheidungen der EZB in 2023 beeinflussen den Basiszins 1:1.
Die Redaktion rechnet zum 1. Juli 2024 mit einem Basiszins von 3,37%. Da der EZB-Gipfelzins bei 4,5% lag, erreicht der Basiszinssatz in unserer Anfang Januar 2024 mit 3,62 seinen Höchstwert. Die EZB hat auf der Sitzung am 6. Juni 2024 alle 3 Leitzinssätze um 0,25% reduziert. Die Prognose für den Basiszinssatz zum 1. Juli 2024 liegt daher bei 3,37%. Wir gehen in der zweiten Jahreshälfte 2024 von einer Leitzinssenkung um 110 Basispunkten aus. In unserer Prognose würde der Basiszinssatz zum 1. Januar 2025 dann 2,27% betragen.
Ab. 1: Basiszinssatz 2022, 2023, 2024 (blaue Markierung) und Prognose für 2025 und 2026 (orangene Markierung)
Wie hoch der Zinssatz ab 1. Januar und 1. Juli 2025 sowie am 1. Januar 2026 sein wird, hängt davon ab, um wie viel die EZB den Hauptrefinanzierungssatz (Leitzins) im Vorhalbjahr verändert (Tabelle 2).
Tab. 2: Prognose zum Basiszinssatz am 1. Januar 2024
Redaktion erwartete Leitzins-Änderung | Prognose Basiszinssatz 2025, 2026 |
01.07.2024 – 31.12.2024 = – 1,10% erwartet | 2,27% zum 01.01.2025 |
01.01.2025 – 30.06.2025 = – 0,5% erwartet | 1,77% zum 01.07.2025 |
01.07.2025 – 30.06.2025 = – 0,25% erwartet | 1,57% zum 01.01.2026 |
2024: Die Bundesbank rechnet für 2024 mit einer Inflation von mindestens 2,3% für den Euroraum. Sollte der Wert zutreffen, wird die EZB den Leitzins leicht senken.
Unsere Prognose für den Basiszinssatz zum 1. Januar 2025 ist 2,27%.
Zum 1. Januar 2026 rechnen wir mit einem Basiszins von 1,27%.
2022
Der BaZ war 2022 -0,88%. Prognose der Redaktion zum 1. Januar 2023: deutliche Änderung und nach langen Jahren möglicherweise wieder ein Zinssatz mit positivem Vorzeichen. Da die EZB den Hauptrefinanzierungssatz zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2022 um 2,5% angehoben hat, ist der Satz zum 1. Januar 2023 positiv.
Basiszins 1. Januar 2022 = -0,88%, zum 1. Juli 2022 = -0,88%
Basiszins Entwicklung
Wie hat sich der Basiszinssatz in den vergangenen 2 Jahrzehnten entwickelt? In der Abbildung 2 ist der zeitliche Verlauf dargestellt.
Ab. 2: Entwicklung des Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 1. Januar 2002 bis 1. Juli 2024
Ab dem 1. Januar 2002 betrug der BaZ 2,57%. Er sank zum 1. Juli 2004 auf 1,13%. Den Höchstwert erreiche der Basiszins zum 1. Januar 2008 mit 3,32%. In 2008 gab es die globale Finanzkrise ausgelöst durch einen Abschwung auf dem US-Immobilienmarkt. Viele Banken auf der ganzen Welt erlitten große Verluste und waren auf staatliche Unterstützung angewiesen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Die Notenbanken, auch die EZB, senkten in den Folgejahren die Leitzinsen um die Finanzmärkte und die Wirtschaft zu stützen. Da sich der Basiszinssatz aus dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB („Leitzins“) berechnet, ging sein Wert entsprechend zurück.
Ganze 7 Jahre, vom 1. Juli 2015 bis 31.12. 2022 war der Basiszins -0,88 %. Ab dem 1. Januar 2023 lag der Zins bei 1,62%. Seit dem 1.7.2023 ist der Wert 3,12%.
Vom 1. Januar 1999 bis 1. September 2001 wurde der Basiszins nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) berechnet (Aufhebung siehe hier).
Basiszinssatz Berechnung und Formel
Wie wird der Basiszinssatz berechnet? Als Bezugsgröße dient der Hauptrefinanzierungssatz der EZB und der letzte Wert des BaZ. Der Zins wird jeweils zweimal jährlich, zum 1. Januar und zum 1. Juli neu berechnet. Der Bezugszeitraum ist das vorangegangene Halbjahr. Dabei erhöht oder erniedrigt sich der „alte BaZ“ um die Summe der Änderungen des Hauptrefinanzierungssatzes im vorangegangenen Halbjahr.
Formel: Aktueller Basiszinssatz = alter Basiszinssatz +- Summe der Änderungen des Hauptrefinanzierungssatzes im Vorhalbjahr
Beispiel die Berechnung des BaZ ab dem 1. Januar 2022:
Alter BaZ = -0,83
Änderung des Hauptrefinanzierungssatz vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2021 = 0%
Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2022 = -0,8% + 0%= -0,83 % weiterhin
Rechtlich im BGB geregelt
Rechtliche Grundlage für den Basiszinssatz ist § 247 BGB, auf dessen Grundlage der veränderliche Zinssatz berechnet wird. Neben der Kalkulation für Verzugszinsen gemäß Paragraf 288 BGB spielt er auch eine Rolle in der Zivilprozessordung. Hierbei liegt die Verzinsung der Kostenfestsetzung nach Paragraf 104 ZPO zugrunde. Gültigkeit hat der Basiszinssatz ebenfalls für die Notarkosten entsprechend den Paragrafen 154a und 157, Absatz 1 der Kostenordnung für Notare.
Berechnung
Der Basiszinssatz ist variabel und wird zweimal jährlich neu festgesetzt. Termine sind der 1. Januar und der 1. Juli eines Jahres. Grundlage für die Anpassung ist die Veränderung der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wiederum ist der Zinssatz der letzten vorangegangenen EZB Leitzins der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres, für das die Neufestsetzung gilt. Der veränderte Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank sofort nach Feststellung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zahlungsverzug ein europaweites Problem
Zahlungsverzug gibt es nicht nur in Deutschland, das ist nachgewiesener Maßen der Fall. In ihrem Bemühen, dem Zahlungsverzug und der Zahlungsverweigerung entgegenzuwirken, hat die Europäische Union daher die rechtlichen Grundlagen in Artikel 3 der EU-Richtlinie festgeschrieben. Über die EU-Richtlinie nimmt die Europäische Union aber auch über die Europäische Zentralbank Einfluss auf den Basiszinssatz. Dieser, obwohl von der Bundesbank festgesetzt, orientiert sich am Leitzins der Europäischen Zentralbank und dieser wiederum wird von verschiedenen Komponenten, beispielsweise der Inflationsrate, beeinflusst. Der BaZ ist jedoch nicht der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung hinsichtlich einer offenen Rechnung zu zahlender Zinssatz, sondern lediglich die Bezugsgröße für die tatsächlich zu begleichende Kompensation.
Steht der Rechnungsbetrag nach Ablauf des Zahlungsziels immer noch offen und die in der Mahnung gesetzte Frist ist auch verstrichen, wird die Rechnung ein Fall für die Gerichtsbarkeit. Zusätzlich zur offenen Rechnung fallen spätestens jetzt für den Schuldner auch noch Verzugszinsen an. Orientierten sich diese Verzugszinsen in der Vergangenheit am Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, so gilt seit 1999 der Basiszinssatz als Maßgabe. Der Basiszins ist nicht identisch mit dem marktüblichen Zins! Hintergrund ist, dass der Diskontsatz quasi der Leitzins der alten Bundesbank war. 1999 hat die Bundesbank die geldpolitischen Entscheidungsbefugnisse an die EZB übergeben. Diese hat den Begriff und das Format Diskontsatz nicht übernommen.
Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Schuldnern
Die Festlegung des Basiszinssatzes als Grundlage für die Verzugszinsen wurde bereits geschildert. Der Basiszinssatz ist jedoch nicht identisch mit dem eigentlichen Verzugszins, welcher der Schuldner entrichten muss, sondern dient lediglich als Bezugsgröße. Auch bei aktuell historisch niedrigen Kredit Zinsen kann sich ein zur Zahlung verurteilter nicht über das niedrige Zinsniveau freuen. Verzugszinsen liegen deutlich über dem Basiszinssatz und werden je nach Einstufung des Schuldners in zwei Sätze unterteilt.
- Privatschuldner (Privatpersonen)
- Gewerbliche Schuldner
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson, so liegt der Verzugszins fünf Prozent über dem Basiszinssatz. Gewerbliche Schuldner trifft es noch härter. Bei ihnen wird ein Verzugszins von acht Prozent über dem BaZs in Ansatz gebracht. Der Höchststand im September 2000 mit einem Basiszinssatz von 4,26 % p.a. ist aber schon lange völlig unrealistisch geworden. Die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank spiegelt sich auch in diesem Zins deutlich wider. Er betrug im Januar 2012 nur noch 0,12 Prozent p.a. und stellte damit den bis dahin niedrigsten Stand vom Juli 2009 mit ebenfalls 0,12 Prozent p.a. ein.
EZB
Im Internet wird häufig nach dem Basiszinssatz EZB gesucht. Damit ist sehr wahrscheinlich nicht der hier beschriebene Zinssatz, sondern der Hauptrefinanzierungssatz der EZB , der einer von drei Leitzinssätzen ist gemeint.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG
Der Begriff Basiszins wird umgangssprachlich als Synonym für den Basiszinssatz verwendet. Rechtlich kommt ihm aber eine weitere Bedeutung zu: Bei der Besteuerung von fiktiven Erträgen aus Investmentfonds über die Vorabpauschale. Und dabei spielt der Basiszins als Berechnungsgrundlage für die Versteuerung von Investmentfonds mittels Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG eine wichtige Rolle. Die Vorabpauschale wird fällig, wenn der Ausschüttungsbetrag im Kalenderjahr niedriger als der Basisertrag ausfällt. Der Basisertrag wiederum wird über den Basiszins berechnet. Der Basiszins war in 2022 negativ, weshalb für 2022 keine Vorabpauschale zu versteuern ist. Für Erträge aus 2023 ist zum 1. Janaur 2024 mit 1,785% wieder eine Vorabpauschale zu versteuern.
Recht
Rechtlich ist der Basiszins durch das Investmentsteuergesetz in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016, BGBl. I S. 1730, geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016, BGBl I S. 3000 – im Folgenden InvStG 2018 begründet. Im BGB Artikel 18 steht dazu:
„b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.“
Die Formel zur Berechnung des Basisertrags ist
Basisertrag = Rücknahmepreis des Anteils am Investmentfonds (Stand 1. Januar Kalenderjahr) × 70% des Basiszinses
Um den Basisertrag zu ermitteln wird der der Rücknahmepreis des Investmentfonds, der am 1. Januar eines Kalenderjahres gezahlt würde mit dem 0,7fachen des Basiszinses multipliziert.
Entwicklung
Wie hat sich der Basiszins in den letzten Jahren verändert? In der Tabelle 3 sind die Daten angegeben.
Tab. 3: Entwicklung des Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale von 2018 – 2023. Quelle: bundesfinanzministerium.de
Jahr | Basiszins | Vorabpauschale |
2018 | 0,87% | ja |
2019 | 0,52% | ja |
2020 | 0,07% | ja |
2021 | -0,45% | nein |
2022 | -0,05% | nein |
2023 | 2,55% | ja 1,785% zum 2. Janaur 2024 fällig |
2024 | ja |
Wert des Basiszins am 3.1.2022 = -0,05 Prozent errechnet. Daher war 2022 keine Vorabpauschale anzusetzen. Dies war bereits 2021 der Fall.
Basiszins zur Vorabpauschale zum 2. Januar 2024 1,785%
Die Bundesbank hat am 2. Januar den Basiszins für 2023 veröffentlicht. Der Wert ist 2,55%. Bezug sind Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit von 15 Jahren, sowie jährlicher Kuponzahlung. Daraus errechnet sich die Vorabpauschale für 2023 2,55%x0,7= 1,785%.
Damit müssen Investmentfondsanleger die Vorabpauschale 2023 mit 2,55% versteuern. Laut BNF gilt: „Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen“. Quelle: BMF-Schreiben vom 4. Januar 2023 , BStBl I S. 122. GZ IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :007. DOK 2023/0000702.
Die Vorabpauschale, mit der relevante Fonds, beträgt der Zinssatz mit der fiktive Mindesterträge am 2. Januar 2024 zu versteuern sind 1,785%
News & aktuelle Informationen
Bundesfinanzministerium Basiszins 2024 – Link
BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
2013, 2014 und 2016
Zum 01.07.2016 ist der Satz um 0,05% gegenüber dem Wert vom 01.01.2016 gesunken. Dieser ergab sich aus dem vormalig gültigen Basiszinssatz vom 01.06.2014 von -0,73% minus dem um 0,10% gesenkten Hauptrefinanzierungssatz
(Basissätze 01.01.2014 von -0,63%, 01.07.2013 = -0,38% 2013, 01.01 2013 = -0,13%).