Steuerklasse 1 Ratgeber: Die Steuerklasse 1 ist für Alleinstehende und LedigeDie Lohnsteuerklasse I ist die Steuerklasse für alleinstehende Arbeitnehmer. Durch die Gestaltung der Steuerklassen will der Staat die Familiengründung fördern und gewährt daher Verheirateten durch die Einordnung in die Steuerklassen 3 – 5 größere Steuervorteile. Steuerpflichtige Alleinstehende können jedoch auch in Steuerklasse 1 den Kinderfreibetrag nutzen, der in ELStAM eingetragen wird. Unterschiede beim resultierenden Nettoeinkommen können mit dem Nettolohnrechner festgestellt werden.
Als alleinstehend gelten Steuerzahler mit diesem Familienstand:

  • Ledig
  • Geschieden
  • Verwitwet
  • Verheiratet, aber dauerhaft getrennt lebend
  • Mit einem beschränkt Steuerpflichtigen verheiratet

Sobald bei Steuerzahlern die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklassen 3 oder 4 gegeben sind, darf die Steuerklasse 1 nicht mehr angewandt werden.

Tabelle Steuerklasse 1 Abzüge in Prozent 2025

Auch in 2025 gibt es bei den Sozialabgaben in der Steuerklasse 1 keine Erleichterungen, im Gegenteil es geht heftig aufwärts. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung und der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen deutlich gegenüber dem Vorjahr.

Tab.1: Steuerklasse 1 Abzüge in % 2025

Art Abzüge (Arbeitnehmeranteil) Besonderheiten
Lohnsteuer abhängig vom Einkommen Beitragsbemessungsgrenze
Arbeitslosenversicherung 2,6%  (1,3%) 8.050 € monatl., 96.600 € jährl.
Kirchensteuer 8,0% – 9,0% bei Kirchenzugehörigkeit*
Krankenversicherung allgemeiner Satz 14,6%  (7,3%) 5.512,50 € monatl., 66.150 € jährl.
Zusatzbeitrag 2,5% (1,25%) Durchschnittssatz
Krankenversicherung ermäßigter Satz 14%  (7,0%)
Jahresarbeitsentgeltgrenze 6.150 € monatl., 73.800 € jährl.
Pflegeversicherung 3,6%  (1,8%) 4,2 % Kinderlose 5.512,50 € monatl., 66.150 € jährl.
Versicherungspflichtgrenze/Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.300 €
allg. Rentenversicherung 18,6%  (9,3%) 8.050 € monatl., 96.600 € jährl.

*vermindert um Kinder- und Betreuungsfreibeträge

Diese Abgaben werden vom Bruttoeinkommen abgezogen und beeinflussen die Nettolöhne entsprechend.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist abhängig vom Einkommen und variiert entsprechend. Sie wird gemäß des individuellen Verdienstes berechnet und ist nicht direkt an eine festgelegte Obergrenze gebunden. Der Eingangssteuersatz startet bei 14%, 42% sind ab einem Gehalt von 68.430 Euro zu berechnen.

Arbeitslosenversicherung: Der Arbeitnehmeranteil beträgt 1,3% des Einkommens und wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € monatlich bzw. 96.600 € jährlich einheitlich erhoben. Es gibt keinen Unterschied zwischen West- und Ost mehr.

Kirchensteuer: Die Kirchensteuer liegt je nach Bundesland zwischen 8,0% und 9,0% für Personen, die einer Kirche angehören. Diese wird zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben.

Krankenversicherung: Der allgemeine Satz beträgt 14,6% (7,3%) und wird vom Einkommen abgezogen. Es gibt auch einen ermäßigten Satz von 14% (7,0%), der bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro monatlich gilt.

Pflegeversicherung: Hier liegt der Satz bei  1,8% (Arbeitnehmeranteil) des Einkommens, während kinderlose Arbeitnehmer einen erhöhten Satz. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 5.512,50 €.

Jahresarbeitsentgeltgrenze: Diese Grenze von 69.300 € definiert das maximale Jahreseinkommen, bis zu dem Arbeitnehmer in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen müssen.

Allgemeine Rentenversicherung: Der Beitragssatz liegt bei  9,3% (Arbeitnehmeranteil) bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € monatlich., bzw. 96.600 € jährlich.

Abzüge

In Stkl. 1 fallen verschiedene Abzüge an, die direkt vom Bruttogehalt abgezogen werden. Der größte Posten ist die Lohnsteuer, die nach dem Einkommensteuertarif progressiv berechnet wird. Mit steigendem Einkommen erhöht sich dabei der Steueranteil. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag erhoben, der 5,5 % der Lohnsteuer beträgt, allerdings nur bei höherem Einkommen. Für Mitglieder einer Religionsgemeinschaft kommt die Kirchensteuer hinzu, die je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohnsteuer ausmacht.

Neben diesen Steuerabzügen gibt es die Beiträge zur Sozialversicherung. Dazu zählen die Rentenversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt wird, sowie die Krankenversicherung mit einem Basissatz plus Zusatzbeitrag. Auch die Pflegeversicherung wird abgezogen, wobei Kinderlose einen höheren Satz zahlen. Schließlich wird noch die Arbeitslosenversicherung berechnet. Insgesamt fallen in Steuerklasse 1 keine zusätzlichen Steuervergünstigungen wie beim Ehegattensplitting an, was zu höheren Abzügen führt.

Automatische Einordnung Stkl. 1

Ledige

Junge, ledige Arbeitnehmer, die ihren ersten Job annehmen, werden automatisch in Steuerklasse 1 eingeordnet. Der Abzug der Lohnsteuer entspricht der Steuerbelastung in Steuerklasse 4, wobei jedoch für Berufstätige in Steuerklasse 1 ein geringeres steuerfreies Einkommen gilt.

Geschiedene

Auch geschiedene Arbeitnehmer ohne Kinder oder bei denen die Kinder nicht im eigenen Haushalt leben, erhalten nach Ablauf des Trennungsjahres wieder die Lohnsteuerklasse I. Dabei müssen die Steuerpflichtigen beachten, dass die Rechtsprechung zwei verschiedene Definitionen für das Trennungsjahr kennt. Im familienrechtlichen Sinn beträgt das Trennungsjahr zwölf Monate ab dem Datum der Trennung. Nach Ablauf der zwölf Monate, also frühestens im folgenden Kalenderjahr, kann das Ehepaar die Scheidung einreichen. Im steuerrechtlichen Sinn beginnt das Trennungsjahr mit dem Datum der Trennung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Geminsame Veranlagung im Trennungsjahr

Für diesen Zeitraum kann ein Ehepaar noch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben, falls es steuerlich gemeinsam veranlagt war. Im Kalenderjahr nach der Trennung gibt jeder Ehepartner eine eigene Steuererklärung ab, auch wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Witwen und Witwer

Verstirbt ein Ehepartner, bedeutet der Verlust für den Hinterbliebenen in vielen Fällen auch eine finanzielle Belastung. Zum Ausgleich werden Witwen und Witwer im Todesjahr ihres Ehepartners sowie im folgenden Kalenderjahr in Steuerklasse 3 eingruppiert. Die Zuordnung ist unabhängig von der Lohnsteuerklasse, die bisher für den oder die Hinterbliebene Gültigkeit hatte. Erst nach Ablauf der beiden Jahre erfolgt die Einordnung in Steuerklasse 1 für Alleinstehende. Durch die Steuerberechnung nach Steuerklasse 3 profitieren verwitwete Steuerzahler von einem doppelt so hohen Grundfreibetrag, sodass die Steuerbelastung niedriger ausfällt.
Verheiratete Steuerpflichtige, die dauerhaft getrennt leben, dürfen den erhöhten Grundfreibetrag aus Steuerklasse 3 nicht in Anspruch nehmen. Daher werden getrennt lebende Ehepaare nach Lohnsteuerklasse 1 besteuert. Das gilt auch für Eheleute, bei denen einer von beiden beschränkt steuerpflichtig ist. Eine beschränkte Steuerpflicht liegt dann vor, wenn einer der Ehepartner in Deutschland Einkünfte bezieht, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aber im Ausland hat.

Freibeträge

Diese Freibeträge gelten für die Steuerklasse 1Diese Steuerfreibeträge gelten in Steuerklasse 1:

  • Einfacher Grundfreibetrag
  • Arbeitnehmerpauschbetrag oder nachgewiesene höhere Werbungskosten
  • Sonderausgabenpauschale oder nachgewiesene höhere Sonderausgaben
  • vom Bruttoeinkommen abhängige Vorsorgepauschale als Freibetrag, der vom Jahreseinkommen abgezogen wird
  • je Kind voller Kinderfreibetrag bei unbeschränkt Steuerpflichtigen

Tipps für Steuerzahler

Die Höhe der genannten Freibeträge und Pauschalen entspricht den Beträgen in den anderen Steuerklassen. Allerdings gewährt der Fiskus steuerpflichtigen Arbeitnehmern in der Lohnsteuerklasse 1 das geringste steuerfreie Monatseinkommen. Dadurch fällt eine höhere Lohnsteuer an, die ledige Steuerzahler jedoch verringern können. Lebt ein Single mit einem Partner zusammen, der kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann der Steuerzahler bis zu einem festgelegten Höchstbetrag Unterstützungszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch gezahlte Beiträge für einen Basiskrankenschutz und für die gesetzliche Pflegeversicherung dürfen steuerlich angesetzt werden. Die Unterstützung und die Versicherungsbeiträge werden jedoch nur anerkannt, wenn die unterstützte Person durch die Zahlung eine geringere oder gar keine staatliche Hilfe mehr in Anspruch nehmen muss. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner zuzüglich der Beiträge zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung mindern ebenfalls die Steuerschuld eines alleinstehenden Berufstätigen in Steuerklasse 1. Hier liegt der absetzbare Höchstbetrag über dem Betrag, den ein Single absetzten kann, der seinen Partner unterstützt.

Vorteile

Diese Steuerklasse bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere für ledige, geschiedene oder verwitwete Personen. Sie zeichnet sich durch eine transparente und einfache Besteuerung aus, da nur das individuelle Einkommen berücksichtigt wird. Ein zentraler Vorteil ist der Grundfreibetrag, der das zu versteuernde Einkommen senkt und somit die Steuerlast reduziert. Zudem können Arbeitnehmer in Stkl. 1 den Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie den Sonderausgaben-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, wodurch weitere Steuerersparnisse möglich sind.

Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, durch eine Steuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten, insbesondere bei hohen Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen. Die Unabhängigkeit von Partner-Einkommen sorgt zudem für klare Verhältnisse in der Besteuerung. Auch wenn das Ehegattensplitting nicht genutzt werden kann, bietet Steuerklasse 1 Alleinstehenden eine verlässliche und unkomplizierte Lösung. Sie ist daher besonders geeignet für alle, die finanziell eigenständig sind.

Nachteile

Die Steuerklasse 1 hat auch einige Nachteile, die vor allem für alleinstehende Steuerpflichtige spürbar sind. Im Vergleich zu anderen Steuerklassen, wie der Steuerklasse 3, fallen die Abzüge deutlich höher aus. Dies liegt daran, dass in
Stkl. 1 keine zusätzlichen Steuervergünstigungen wie das Ehegattensplitting berücksichtigt werden, die für Ehepaare deutliche Vorteile bieten. Lediglich der Grundfreibetrag und die Pauschalbeträge stehen zur Verfügung, was die Steuerlast weniger flexibel macht.

Ein weiterer Nachteil zeigt sich bei Personen mit einem hohen Einkommen: Hier führt die progressive Besteuerung in
Stkl. 1 oft zu höheren Abzügen im Vergleich zu steuerlich begünstigten Konstellationen. Zudem können alleinstehende Personen mit Kindern nur begrenzt profitieren, da die Kinderfreibeträge anteilig auf beide Elternteile verteilt werden.

Auch bei hohen außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten reicht der Pauschbetrag oft nicht aus, um die Steuerlast spürbar zu senken. Insgesamt bietet Steuerklasse 1 daher wenig Spielraum für Steuerersparnisse, was sie insbesondere für Personen mit höherem Einkommen oder familiären Verpflichtungen weniger attraktiv macht.

Literatur

Bundesfinanzministerium Rechner

Sachsen.de: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach dauernder Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Informationen zu den anderen Steuerklassen finden Sie hier:

Steuerklasse 2

 

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2020

Die Bundesregierung hat die Kinderfreibeträge und auch den Grundfreibetrag zum 1. Januar 2020 angehoben. Für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bedeutet das in 2020 mehr Geld auf dem Gehaltskonto als in 2019.