Zahlreiche Studierende gehen zusätzlich einer Arbeit nach, um Geld für eine eigene Wohnung, teure Bücher und anderes Lernmaterial oder für ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Müssen Studenten dafür Steuern zahlen und welche Steuerfreibeträge sind für Studenten relevant? Auch für Studenten gilt der Grundfreibetrag. In 2024 sind das 11.784 Euro, die wenn verdient, steuerfrei bleiben.
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Praktikum/Minijob 2024 bis 538 Euro steuerfrei
Auch ein für das Studium notwendiges Praktikum kann durch den Arbeitgeber mit einer Gehaltszahlung bedacht werden. Handelt es sich bei der Berufstätigkeit um einen Minijob mit maximal 538 Euro Verdienst im Monat, muss der Student keine Steuern zahlen und somit auch keinen Steuerfreibetrag beachten.
Der Studenten Steuerfreibetrag 2024 beträgt 11.784 Euro, höheres Einkommen muß versteuert werden
Anders sieht es bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Hier gilt im Jahr 2024 ein aktueller Steuerfreibetrag von 11.784 Euro für Alleinstehend. Sobald der Freibetrag überschritten wird, muss der Student die Summe versteuern, die über dem Freibetrag liegt. Allerdings fallen bei Studierenden nicht dieselben Sozialversicherungsbeiträge an wie bei hauptberuflich tätigen Arbeitnehmern. Dazu muss das Studium jedoch im Vordergrund stehen und der Studentenjob muss als Nebentätigkeit betrieben werden.
Der Steuerfreibetrag für Studenten wird fast jedes Jahr neu von der Bundesregierung festgelegt. Es handelt sich um denselben Grundfreibetrag, der auch für andere einkommensteuerpflichtige Berufstätige gilt. Die Höhe des Freibetrages entspricht dem Betrag, der zur Erhaltung des Existenzminimums bestimmt wird. Das Bestehen des Grundfreibetrages ist in § 32a Abs.1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) definiert. Bis zu einem jährlichen Einkommen von 11.784 Euro müssen Studenten daher keine Steuern auf ihre Einkünfte zahlen. Die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages richtet sich nach der Sozialhilfe, die verschiedene Bedarfskomponenten einbezieht. Zu den Komponenten zählen der Regelbedarf in Form von Ausgaben für Nahrungsmittel, Bekleidung, Kosmetika zur Körperpflege und bestimmte Gegenstände des persönlichen Bedarfs, Ausgaben für Bildung und die Teilnahme von Kindern am sozialen und kulturellen Leben, Miete und Heizkosten.
Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, fallen diese gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben für die den Freibetrag übersteigenden Einkünfte an:
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer, sofern der Student einer Religionsgemeinschaft angehört, die die Steuer erhebt
- Solidaritätszuschlag
Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung werden nicht erhoben, falls der Studierende während des Semesters maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet.
In den Semesterferien darf die wöchentliche Arbeitszeit auch 20 Stunden übersteigen (Quelle: Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten).
Rückerstattung
Im Rahmen einer Lohnsteuererklärung können Studierende die vom Arbeitgeber einbehaltene und an den Fiskus abgeführte Lohnsteuer zurückerhalten. Sobald das Gehalt für den Studentenjob den Grundfreibetrag überschreitet, muss der Studierende eine Lohnsteuererklärung abgeben, ansonsten ist die Abgabe freiwillig.
In der Steuererklärung können die Ausgaben für das Studium geltend gemacht werden:
- Semestergebühren
- Studiengebühren, die von einigen Hochschulen verlangt werden
- Kosten für Bücher und andere Lernmaterialen
- Kosten für Nachhilfe, sofern eine Quittung vorliegt
Tabelle der Steuerfreibeträge für Studenten
In der Tabelle 1 sind die Steuerfreibeträge für Studenten von 2023 – 2026 angegeben.
Der von der Bundesregierung vorgesehene Steuerfreibetrag für Studierende in 2025 beträgt für Singles 12.084 Euro. Studenten Paare profitieren von dem doppelten Betrag, 24.168 Euro. Für 2026 sind 12.336 Euro für den alleinstehenden Studenten und 24.672 Euro für eine Paargemeinschaft vorgesehen.
Tabelle 1: Studenten Steuerfreibeträge für Single und Paare
monatlicher Steuerfreibetrag € | ||
Jahr | Student Single | Studenten Paar |
2023 | 10.908 | 21.816 |
2024 | 11.784 | 23.568 |
2025 | 12.084 | 24.168 |
2026 | 12.336 | 24.672 |
* die Beträge für 2025 und 2026 sind vom Bundesfinanzministerium avisiert
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